Die Verpflichtung, 4% Ackerfläche stillzulegen (GLÖZ 8), entfällt ab 2025.
Auch der Ersatz der Brache über 4 % Leguminosen bzw. Zwischenfrüchte ist nicht mehr erforderlich.
Die Ökoregelung 1 (1a freiwillige Brache) kann dann bis zu 8 % der Ackerfläche einnehmen. Hier gibt es folgende Vergütungssätze:
– bis 1 ha je Betrieb bzw. 1 % der Ackerfläche: 1.300 €/ha
– für das zweite Prozent: 500 €/ha
– für die weiteren sechs Prozent: 300 €/ha
Bei der Begrünung der Brache sind Änderungen geplant. Soll eine aktive Begrünung erfolgen, die im Zeitraum vom 16.08. bis zum 31.03. möglich ist, ist eine Saatgutmischung mit mind. fünf krautartige zweikeimblättrigen Arten und einem max. Gräseranteil von 25 % zu verwenden. Die im vergangenen Herbst vielfach angewandte Klee-Gras-Mischung ist aller Voraussicht nach nicht mehr gestattet, bereits bestellte Bestände können aber stehen bleiben.
Über die Ökoregelung 1b (Zuschlag von 200 €/ha auf die Vergütung der Ökoregelung 1a) besteht die Möglichkeit, die Brache bis zum 15.05 mit einer vorgegebenen Blühmischung („Honigbrache“) zu begrünen. Diese Option bietet den Vorteil, dass der Termin für die Aussaat deutlich nach hinten verschoben werden kann. Zudem kann diese Begrünung mit der Blühmischung den Unkrautdruck deutlich minimieren. Flächen, auf denen z.B. ein hoher Jakobskreuzkraut – Bestand vorkommt, könnten sich für die aktive Aussaat und Begrünung anbieten. Diese Blühbrache muss allerdings bis 31.12.25 stehen bleiben. Zudem besteht ein Mulch- und Bearbeitungsverbot im Herbst 2025.
Autor: LU Harburg e.V.
14.11.2024