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GLÖZ 8 Mäh- und Mulchregelung für Brachen

Die Brachen mit Code 591 – GLÖZ 8 sowie ÖR1a dürfen ab 16.08.24 gemulcht werden

Folgende Umbruchmöglichkeiten sind erlaubt:
•Für Raps und Wintergerste ab 16.08.
•für andere Winterkulturen ab 02.09.
•kein Umbruch für Zwischenfrucht

Ausgenommen sind hiervon die ÖR1b-Brachen. Hier ist ein Mulchen und Umbrechen im ersten Antragsjahr grundsätzlich verboten. Für Ihre Fruchtfolgeplanung ist wichtig: Es besteht Einigung, dass auch in Deutschland die Bracheverpflichtung wegfällt. Nur noch die freiwillige Brache soll möglich sein, die bis zu 8% aufgestockt werden kann. Damit gibt es im kommenden Jahr keine „Einstiegshürde“ für die Ökoregelung 1a mehr (Bereitstellung zusätzlicher freiwilliger Brachflächen). Zudem unterliegen Begünstigte mit einer Betriebsgröße von bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche, wie schon im EU-Basisrecht festgelegt, rückwirkend zum 1. Januar 2024 keine förderrechtlichen Sanktionen bzgl. GAP und GLÖZ mehr, ab dem 1.1.2025 entfallen auch die Kontrollen. Neu angelegte Brachen sollen zukünftig nicht mehr nur aus zwei Grasarten bestehen, sondern z.B. aus Gras und einer weiteren Art zur Biodiversitätsförderung. Zurzeit sieht es also nicht danach aus, dass die Stilllegungsverpflichtung, wie sie ursprünglich mal geplant war, wiederkommen wird. Wir empfehlen aber auf jeden Fall genug Stilllegungsfläche einzuplanen, um so notfalls die ursprüngliche Stilllegungsverpflichtung von 4% über Brachen erfüllen zu können. Derzeit gibt es aber noch keine verbindliche Aussage!

Was ist zulässig bei GLÖZ 8 Zwischenfrüchten? (Sonderregelungen 2024)

•Eine Zwischenfrucht ist eine Frucht zwischen zwei Hauptkulturen, das heißt, einer Zwischenfrucht muss eine Hauptfrucht folgen und darf nicht auf der Fläche für das nächste Jahr verbleiben. o Es gibt keinerlei Vorgaben in Bezug auf die Einsaat einer Kulturpflanzenmischung bei der Zwischenfrucht. o Der späteste Aussaattermin ist nach guter fachlicher Praxis zu wählen. Die Zwischenfrucht muss bis 31.12.2024 erkennbar sein.

•Die Beweidung der Zwischenfruchtfläche und die Nutzung ist nicht eingeschränkt. o Schlegeln ist erlaubt.

Autor: Landwirtschaftliche Unternehmensberatung Harburg e.V.

05.08.2024

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