GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
Entlang von Gewässern der I., II. und der III.Ordnung ist der Einsatz von Düngemitteln und Pflanzenschutz untersagt. Folgende Abstände müssen eingehalten werden:
- I. Ordnung: 10 m
- II. Ordnung: 5 m
- III. Ordnung: 3 m
Dieses gilt nicht für Gewässer, die regelmäßig weniger als 6 Monate Wasser führen und als trockenfallendes Gewässer erfasst sind.
Die Einstufung der jeweiligen Gräben kann unter folgendem Link eingesehen werden: Umweltkarte
GLÖZ 6: Mindetsbodenbedeckung
Auf mindestens 80 % der Ackerfläche muss im Zeitraum vom 15.11. bis zum 31.12. eine Bodenbedeckung sichergestellt werden. Als Bodenbedeckung dient eine Winterung, Zwischenfrucht aber auch eine Mulchauflage (Kartoffelkraut, Zuckerrübenblatt, Maisstoppel). Ein vorheriges Häckseln oder eine nicht wendende Bodenbearbeitung ist erlaubt, wenn Bodendeckung erhalten bleibt.
GLÖZ 7: Fruchtwechsel
Drei wesentliche Punkte müssen hierbei berücksichtigt werden:
Schlagbezogene Vorgabe:
Innerhalb von drei Jahren (2025-2027) müssen auf jeder Ackerfläche mindestens zwei unterschiedliche Hauptkulturen angebaut werden.
ACHTUNG: Der Fruchtwechsel wird teilflächengenau durch die LWK überprüft!
Betriebliche Vorgabe:
Jährlich muss auf mindestens 33 % der Ackerflächen ein Fruchtwechsel erfolgen oder bei Anbau derselben Hauptkultur ein Zwischenfruchtanbau oder eine Untersaat durchgeführt werden.
Besonderheit:
Mais-Mischkulturen zählen ab 2026 zur Hauptkultur Mais. Roggen, Brachen, Ackergras und mehrjährige Kulturen sind vom Fruchtwechsel befreit.
02.09.2026