Gülleausbringung im Wasserschutzgebiet

Die Ausbringung von Gülle, Mist, Jauche, Hühnertrockenkot (und entsprechend alle N-haltigen flüssigen organischen Dünger) ist in Wasserschutzgebieten nach der Ernte der Hauptfrucht nur in den Zonen III zu Zwischenfrüchten und zu Winterraps möglich! Bitte unbedingt beachten!

 

 

Neben den Auflagen im Wasserschutzgebiet sind die Auflagen in den Roten Gebieten zu berücksichtigen.

In den Roten Gebieten ist die Stickstoffdüngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung nicht  zulässig! Als Ausnahme ist die Mistdüngung von Huf- und Klauentieren bis 120 kg N/ha erlaubt (Achtung: maximal 170 kg N/ha aus organischen Düngemitteln im Jahr).

Um in den Roten Gebieten noch Gülle oder Gärrest nach der Getreideernte bei den Zwischenfrüchten zu verwerten, ist es notwendig, diese noch im Ansaatjahr zu ernten und bis zum 15.08. zu bestellen. Ackergras hat zum Beispiel unter diesen Voraussetzungen einen Düngebedarf von 80 kg N/ha bzw. unter Abzug von 20% für Flächen im Roten Gebiet immerhin noch 64 kg N/ha.

Die Sperrfrist für Grünland beginnt im Roten Gebiet und im Wasserschutzgebiet am 01.Oktober. Vom 01.09. – 30.09. sind dann maximal 60 kg N/ha aus flüssigen organischen Düngern erlaubt.

 

Die Düngung im Herbst zur Zwischenfrucht erfordert eine Düngebedarfsermittlung. Eine Übersicht der LWK zur erlaubten Herbstdüngung in und außerhalb der Roten Gebiete finden Sie  auf der Homepage der LWK-Niedersachsen, Web-Code: 01044315.

 

 

Informieren Sie sich auch über unsere näon Module:

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10.07.2025

Landberatung Rotenburg e.V.

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