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Heizungsgesetz: Das gilt für Eigentümer

Über das Heizungsgesetz wurde in der Ampel viel gestritten, es hat in der Bevölkerung für Aufsehen gesorgt. Im August startete die dritte Förderrunde – was das bedeutet:

Alle Wohnungseigentümer und Hausbesitzer können staatliche Förderung für den Austausch alter Gas- und Ölheizungen gegen klimafreundlichere Alternativen beantragen.

Wer profitiert von der Förderung?
Neben den bisher Berechtigten können nun auch Vermieter von Einfamilienhäusern, sowie Unternehmen und Kommunen Anträge stellen.

Mit der dritten Förderrunde des umstrittenen Heizungsgesetzes steht das Verfahren damit allen vorgesehenen Gruppen offen. Zuvor durften bereits private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern und von selbst bewohnten Einfamilienhäusern staatliche Unterstützung erbitten. Auch für Wohnungseigentümergemeinschaften etwa mit Zentralheizung war die Förderung bereits möglich.

Wie viel Förderung ist möglich?
Mindestens 30 Prozent Förderung sind vorgesehen, egal ob Wohn- oder Geschäftsgebäude. Bis zu 70 Prozent Zuschuss sind möglich – abhängig von Einkommen, Geschwindigkeit und Umsetzung des Heizungstauschs.
Für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst bewohnen und bis zu 40.000 Euro zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen haben, ist ein Einkommens-Bonus von 30 Prozent vorgesehen. Bis 2028 kommt ein Geschwindigkeits-Bonus von 20 Prozent für den frühzeitigen Austausch alter Gas- und Ölheizungen sowie von Nachtspeicherheizungen und alten Biomasseheizungen für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer hinzu. Für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser nutzen oder ein natürliches Kältemittel einsetzen, gibt es laut Ministerium zudem einen Effizienz-Bonus von zusätzlich 5 Prozent.

Was sieht das neue Heizungsgesetz vor?
Das neue Heizungsgesetz sieht generell vor, dass von 2024 an jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Die Regelungen greifen aber zunächst nur für Neubauten in einem Neubaugebiet. Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden.

Autor: LU Harburg e. V.

17.09.2024

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