Die Düngung im Herbst, vor allem in Roten Gebieten ist nur noch sehr begrenzt möglich. Im Roten Gebiet darf nur Raps mit einer Nmin-Probe unter 45 Kg/ha (0-60 cm), Zweitfrüchte und Zwischenfrüchte mit Nutzung gedüngt werden. Bei Zweitfrüchten ist zu beachten, dass nur ein Düngebedarf besteht, wenn diese bis zum 15.07. ausgesät werden. Futterzwischenfrüchte in Form von Gras oder Sommergetreide, die bis zum 15.08. ausgesät und im Herbst geerntet werden, dürfen auch gedüngt werden. Außerhalb der Roten Gebiete dürfen auch Gründüngungszwischenfrüchte, Raps (ohne Nmin-Probe) und Wintergerste im Herbst angedüngt werden. Grundsätzlich muss immer eine Düngebedarfsermittlung vorliegen (Formular im Anhang). Im Frühjahr muss die Herbstdüngung zu Raps und Wintergerste in Höhe der N-Ausnutzung vom Düngebedarf der Kultur abgezogen werden.
Rote Gebiete
• Zu Wintergerste und Gründüngungszwischenfrüchten ist keine Düngung erlaubt
•Die Düngung von Zweitfrüchten nach Bedarf ist erlaubt, wenn
• die Aussaat bis 15.07. erfolgt und
•die Ernte im selben Jahr stattfindet
• Die Düngung von Feldfutter und Futterzwischenfrüchten nach Bedarf ist erlaubt, wenn
•die Aussaat bis 15.08. erfolgt und
• die Ernte im selben Jahr stattfindet
• Die Düngung von Winterraps nach 60/30-Regel* ist erlaubt, wenn
• die Vorfrucht Getreide ist und
• die Aussaat bis 15.09. erfolgt und
• der Nmin-Wert vor der Aussaat in 0-60 cm Tiefe geringer als 45 kg/ha ist
• Anrechnung der Herbstdüngung im Frühjahr
Grüne Gebiete
• Die Düngung von Winterraps nach 60/30-Regel* ist erlaubt, wenn
• die Vorfrucht Getreide ist und
• die Aussaat bis 15.09. erfolgt
• Anrechnung der Herbstdüngung im Frühjahr
• Die Düngung von Wintergerste nach 60/30-Regel* ist erlaubt, wenn
• die Vorfrucht Getreide ist und
• die Aussaat bis 01.10. erfolgt
• Anrechnung der Herbstdüngung im Frühjahr
• Die Düngung von Zweitfrüchten nach Bedarf ist erlaubt, wenn
•die Aussaat bis 15.07. erfolgt und
• die Ernte im Ansaatjahr stattfindet
•Die Düngung von Gründüngungszwischenfrüchten nach Bedarf und 60/30-Regel* ist erlaubt, wenn
• die Vorfrucht Getreide ist und
• die Aussaat bis 15.09. erfolgt und
• die Standzeit mind. 8 Wochen beträgt
• Die Düngung von Feldfutter und Futterzwischenfrüchten nach Bedarf ist erlaubt, wenn
• die Aussaat der Zwischenfrucht bis 15.08. erfolgt und
• die Ernte im Ansaatjahr stattfindet
Ausnahme: Wird die Futterzwischenfrucht nach Getreide bis spätestens 15.09. gesät, ist nur eine Düngung nach Bedarf und 60/30-Regel* zulässig!
Zu beachten ist die Sperrfrist vom 01.10.-31.01.
* Die 60/30-Regel besagt, dass maximal 60 kg Gesamt-N/ha und/oder maximal 30 kg NH4-N/ha aufgebracht werden dürfen.
Bei Zwischenfrüchten reduziert sich der Düngebedarf mit steigendem Anteil an Leguminosen, über 30 % Leguminosen dürfen nur 30 kg N/ha gedüngt werden. Für Futterzwischenfrüchte und Zweitfrüchten im Roten Gebiet reduziert sich der Düngebedarf um 20 %. Die Düngebedarfswerte finden Sie im Rundschreiben 17/2024.
Eine Ausnahme von den Einschränkungen gilt für Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost, Pilzsubstrat, Klärschlammerde und Grünguthäcksel. Diese Dünger dürfen im Roten Gebiet zu Gründüngungszwischenfrüchten in Höhe von 120 kg Gesamt-N/ha aufgebracht werden und können ansonsten ohne Begrenzung eingesetzt werden. Zu beachten ist hier eine Sperrfrist vom 01.11.-31.01. in Roten Gebieten und vom 01.12.-31.01. in Grünen Gebieten.
Auzug aus dem Rundschreiben 19/2024 der LB Peine – Burgdorf e.V.
Autor: Landberatung Peine – Burgdorf e.V.
18.07.2027