Herbstdüngung 2025

Bei der Herbstdüngung wird nach wie vor in „Roten“ und „Grünen“ Gebieten unterschieden. Die Kulissen haben sich i.d.R. nicht geändert und sind für Flächen in Niedersachsen u.a. über den ANDI-Antrag oder das LEA-Portal einsehbar! Die Gebietskulissen Sachsen-Anhalt finden Sie entweder über den ELAISA-Antrag oder den Sachsen-Anhalt-Viewer.

Grundsätzlich beginnt die Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (>1,5% N i.d.TM) mit Ernte der Hauptfrucht und endet am 31.01. Die 60/30-Grenze (max. 60 kg Gesamt-N/ha oder 30 kg NH4-N/ha) darf nicht überschritten werden (Ausnahmen …) und vor der Düngung muss eine Düngebedarfsermittlung schriftlich vorliegen!

In Roten Gebieten ist eine Herbstdüngung generell nicht erlaubt, aber es bestehen Ausnahmen. Lediglich zu Winterraps und Zweit-/Futterzwischenfrucht mit Ernte ist eine Düngung unter bestimmten Bedingungen (s.u.) erlaubt! Zu beachten ist: Der Düngebedarf der Herbstdüngung zu Raps fließt in den Gesamtdüngebedarf des Düngejahres mit ein! Die 170kg N Grenze aus organischen Düngern für das Düngejahr muss ebenfalls berücksichtigt werden!

In Sachsen-Anhalt müssen neben den oben genannten Anforderungen zusätzliche Vorgaben gemäß Landesverordnung in den roten Gebieten berücksichtigt werden:

Verpflichtend sind Untersuchungen der Nährstoffgehalte von Wirtschaftsdüngern (max. 12 Monate alt zum Zeitpunkt der Aufbringung) einschließlich Gärrückständen, aber nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren.

Des Weiteren besteht wie in Niedersachsen die Möglichkeit nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis 15.09. für Winterraps bis zum 01.10. zu düngen (max. 60/30-Regel), aber nur bei einer repräsentativen Nmin-Probe unter 45kg/ha in der ersten Bodenschicht (0-30cm).

Im Zeitraum vom 01.09 bis zum 01.11 ist die Düngung auf Dauergrünland und mehrjährigen Futterbauflächen (Aussaat bis 15.05.) im „Grünen Gebiet“ auf 80 kg Gesamt-N/ha begrenzt. Im Roten Gebiet ist die Gesamt-Menge auf 60 kg Gesamt-Stickstoff begrenzt. Der flächenspezifische Gesamtdüngebedarf ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Auszug aus dem Rundschreiben – zu weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Berater vor Ort

Autor: Landberatung Gifhorn-Wolfsburg e. V.

23.07.2025

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