Herbstdüngung – Das Wichtigste zusammengefasst!

Mit wenigen Ausnahmen beginnt die Sperrfrist mit der Ernte der letzten Hauptkultur und endet am 31 Januar. Bei folgenden Kulturen ist eine Düngung dennoch erlaubt. Dabei ist wiederrum zu unterscheiden, ob die Flächen im roten oder grünen Gebiet liegen.

 

Winterraps
Rotes Gebiet:
 N-min-Probe (0-60 cm Bodenschicht) notwendig, Düngung nur zulässig, wenn N-min unter 45 kg N-min liegt, max. 60 kg Gesamt-N bzw. 30 kg NH4 Düngung nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 15.09, Anrechnung der Düngemenge im Frühjahr,

Grünes Gebiet: max. 60 kg Gesamt-N bzw. 30 kg NH4, Düngung nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis 15.09, Anrechnung der Düngemenge im Frühjahr,

 

Wintergerste
Rotes Gebiet
: keine Düngung erlaubt

Grünes Gebiet: Düngung nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis zum 01.10, Anrechnung der Düngemenge im Frühjahr

 

Gründüngungszwischenfrucht
Rotes Gebiet
: keine Düngung erlaubt

Grünes Gebiet: Düngung nur nach Getreidevorfrucht, Aussaat bis zum 15.09, min. acht Wochen Standzeit, max. 60 kg Gesamt-N bzw. 30 kg NH4

 

Futterzwischenfrucht
Rotes Gebiet:
 Aussaat bis 15.08, Ernte muss noch im Ansaatjahr erfolgen, N-Düngebedarf abzgl. 20 %

Grünes Gebiet: Aussaat bis 15.08, Ernte muss noch im Ansaatjahr erfolgen, Düngung nach Bedarf

 

 

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14.08.2025

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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