Das Ende des vergangenen Jahres brachte in Niedersachsen, Bremen und Hamburg eine stark erhöhte Niederschlagsmenge. Letztendlich führten die erheblichen Niederschlagsmengen aufgrund einer begrenzten Aufnahmekapazität der Böden zu einer gravierenden Hochwasserlage in bestimmten Regionen dieser Länder.

Wenn ein Betriebsinhaber eine Voraussetzung für die Gewährung einer Direktzahlung aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfüllen kann, behält er gemäß § 27 GAP-Direktzahlungen-Verordnung den Anspruch für die Flächen und Tiere, die zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände förderfähig waren.

Hier lesen Sie mehr.

Autor: LWK Niedersachsen

19.01.2024