Der Bundestag hat beschlossen, dass zum 01. Januar 2025 die neue Höfeordnung in Kraft tritt.
Demnach sieht die neue Regelung vor, dass der Hofeswert, aus dem sich die Mindestabfindung der weichenden Erben errechnet, künftig das 0,6-fache des Grundsteuerwerts A beträgt (bisher das 1,5 fache des Einheitswertes). Damit soll sichergestellt werden, dass einerseits die Weiterführung des Hofes durch die Hoferben nicht an einer zu hohen Abfindung scheitert. Andererseits sollen die weichenden Erben eine angemessene Beteiligung am Wert des Hofes erhalten.
Notwendig geworden war die Neuordnung, weil das Bundesverfassungsgericht die Einheitsbewertung der Höfeordnung im Jahr 2018 teilweise für verfassungswidrig erklärt hatte.

Autor: LUB Zeven e.V.

10.01.2025

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