Mit Erlass vom 11.09.2025 hat das Landwirtschaftsministerium NRW angewiesen, dass im Rahmen des düngerechtlichen Vollzugs folgende Klarstellung gilt:
Ein Boden, der am Morgen durch Temperaturen unter dem Gefrierpunkt tragfähig ist und im Tagesverlauf vollständig auftaut, fällt nicht unter den Begriff „gefrorener Boden“ im Sinne des § 5 Absatz 1 der Düngeverordnung und darf somit morgens auf Frost gedüngt werden.
Die LWK NRW gibt zum Verfahren folgende Empfehlung:
- Eine Dokumentation, dass die Temperaturen im Tagesverlauf das Auftauen gewährleisten, ist zu empfehlen. Ein Screenshot oder ein Ausdruck der regionalen Wetterprognose ist
sinnvoll. - Eine Abschwemmung der ausgebrachten Düngemittel von den Flächen darf unter keinen Umständen erfolgen!
- Deshalb: Keine Ausbringung auf Flächen mit Hangneigung, Abstände zu Gewässern sind einzuhalten. Keine Ausbringung auf verschlämmten Flächen, auf denen sich bereits
Erosionsrinnen durch ablaufendes Wasser gebildet haben. Keine Ausbringung auf abschwemmungsgefährdeten Flächen vor angekündigten Niederschlägen.
– Achtung: Diese Neuregelung gilt nur in NRW! –
In Niedersachsen bleibt es bei der alten Regelung: Als gefroren gilt ein Boden, der an der Oberfläche oder in beliebiger Tiefe zum Zeitpunkt der Düngung Frost aufweist.
Das bedeutet: Sobald die Bodenoberfläche gefroren ist, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut, darf in Niedersachsen nicht ausgebracht werden. Gleiches gilt, wenn die Oberfläche frostfrei, einige cm darunter aber noch Eis im Boden ist. Auch dann ist keine Düngung zulässig.
29.01.2026