Information zur Stichtagsregelung für Ackerland

Einige Betriebe haben in den vergangenen Tagen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen einen „Rückmeldebogen zur Anwendung der Stichtagsregelung“ erhalten. Da die Formulierung des Schreibens nicht eindeutig ist, möchten wir kurz erläutern, ob und wie darauf reagiert werden muss.

Worum geht es?
Flächen, die am 01.01.2026 als Ackerland eingestuft waren, behalten ihren Ackerstatus dauerhaft. Für den förderrechtlichen Ackerstatus ist damit künftig nicht mehr erforderlich, eine Ackergrasfläche innerhalb von fünf Jahren umzubrechen.

Muss auf das Schreiben reagiert werden? Für den Großteil der Betriebe: Nein.

Wer die neue Stichtagsregelung für seine Flächen nutzen möchte, muss keine Ablehnung erklären.

Der zugesandte Rückmeldebogen ist insbesondere für Betriebe bzw. Flächen relevant, bei denen die neue Stichtagsregelung nicht angewendet werden soll (Opti-out). In diesem Fall ist bei dem betreffenden Schlag „NEIN“ einzutragen.

Bitte daher nicht vorsorglich „NEIN“ ankreuzen! Damit würde für den betreffenden Schlag bewusst auf die Anwendung der neuen Stichtagsregelung verzichtet und die bisherige Dauergrünland-Zählweise fortgeführt.

Die neue Stichtagsregelung betrifft nur den förderrechtlichen Ackerstatus.

Die naturschutzrechtlichen Regelungen gelten weiterhin. Insbesondere bei Flächen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten sind die fachrechtlichen Vorgaben weiterhin zu beachten.

Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz kann eine Fläche als Grünland gelten, wenn sie seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge war und in diesem Zeitraum nicht gepflügt wurde.

Für die Praxis bedeutet das: Die neue Stichtagsregelung beseitigt zwar die bisherige 5-Jahres-Problematik im Förderrecht, sie hebt aber mögliche naturschutzrechtliche Einschränkungen eines späteren Grünlandumbruchs nicht auf.

Unsere Empfehlung
Wenn Sie lediglich den Rückmeldebogen erhalten haben und keinen der genannten Sonderfälle habt, besteht in der Regel kein Handlungsbedarf.

Wer an AN3 teilnimmt, Ackergras als Kompensationsfläche nutzt oder aus anderen Gründen bewusst die alte Dauergrünland-Zählweise beibehalten möchte, sollte sich bitte vor einer Rückmeldung an die LWK bei Ihren Berater vor Ort melden.

 

– Auszug aus dem Rundschreiben – 

27.08.2026

Landwirtschaftliche Unternehmensberatung Zeven e.V.