Auf Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 86/278/EWG in Verbindung mit §§34 und 35 AbfKlärV müssen alle Betreiber kommunaler und vergleichbarer Kläranlagen Angaben über die jährliche Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost der zuständigen Behörde melden.
Mit der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 20.Dezember 2004 (LwKAufgÜtrV ND), zuletzt geändert am 21.06.2024, §1, Absatz 32, ist der Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen als zuständige Behörde die Erstellung dieser Berichtspflichten übertragen worden.
Wie in den Vorjahren ist auch für das abgelaufene Kalenderjahr 2025 laut Richtlinie 86/278/EWG in Verbindung mit den §§ 34 und 35 der Klärschlammverordnung (AbfKlärV), ein Bericht über Anfall und Verbleib von Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen anzufertigen.
Im Rahmen der übertragenden Aufgaben an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) werden durch die Düngebehörde der LWK auch weiterhin Daten für das Landesamt für Statistik Niedersachsen (LSN) miterhoben. Dies trägt unter anderem dazu bei, dass es nicht zu Mehrfachabfragen unterschiedlicher Institutionen kommt und dient somit der Vereinfachung von Datenerhebungen.
Der Erhebungsbogen ist vollständig und richtig bis spätestens zum 15. März 2025 (Termin lt. AbfKlärV) per Mail an klaerschlamm@lwk-niedersachsen.de zurück zu senden.
Den gesamten Artikel und die Downloads finden Sie hier.
21.01.2026
Landwirtschaftskammer Niedersachsen