Auf Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 86/278/EWG in Verbindung mit §§34 und 35 AbfKlärV müssen alle Betreiber kommunaler und vergleichbarer Kläranlagen Angaben über die jährliche Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost der zuständigen Behörde melden.
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Autor: Landwirtschaftskammer Niedersachsen
20.01.2025