Das Aufbringen von N- und P2O5– haltigen Düngemitteln (Mineraldünger, Gülle, Gärrest, Mist, Kompost, etc.), Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden nicht aufnahmefähig ist, das heißt der Boden darf nicht überschwemmt, wassergesättigt, schneebedeckt und/oder gefroren sein.
Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei Prozent Phosphat dürfen auf gefrorenem Boden aufgebracht werden, wenn ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu befürchten ist.

Gefroren: Zum Zeitpunkt des Aufbringens darf der Boden nicht an der Oberfläche oder im Untergrund gefroren sein. Raureif stellt kein Problem dar, wenn der Frost den Boden noch nicht erreicht hat und dieser noch weich ist. Einsetzender Frost nach dem Aufbringen stellt ebenfalls kein Problem dar.

Schneebedeckt: Wenn die Bodenoberfläche wegen des Schnees nicht mehr zu sehen ist, gilt dies als schneebedeckt. Schneebedeckte Teilflächen wie Waldschatten, Nordhang, Schneewehen müssen bei der Düngung ausgespart werden.

Wassergesättigt: Ein Boden gilt als wassersättigt, wenn der gesamte Porenraum wassergefüllt ist und ist daran zu erkennen, dass auf freier, ebener Fläche (keine Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder bei Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt.

 

Autor: Landberatung Gifhorn-Wolfsburg e.V.

05.02.2025