Die GAP-Antragsfrist 15. Mai 2025 ist abgelaufen. Was trotzdem noch beantragt werden kann und mit welchen daraus resultierenden Kürzungen zu rechnen ist, lesen Sie in diesem Artikel. Benötigen Sie Hilfe bei Änderungsanträgen, dann melden Sie sich gerne bei Ihren BeraterInnen der Landberatung. 

 

GAP-Anträge konnten vom 13.03. bis 15.05.2025 über die Webanwendung ANDI gestellt werden. Doch auch weiterhin sind Änderungsanträge möglich.

 

Bei den Direktzahlungen (DZ) wird zwischen den flächenbezogenen DZ und den tierbezogene DZ unterschieden. Flächenbezogene DZ sind die Einkommensgrundstützung (EGS), die Umverteilungs-Einkommensstützung (UES), die Junglandwirte-Einkommensstützung (JES) und die Öko-Regelungen. Zu den tierbezogenen DZ, der gekoppelten Einkommensstützung (gES) zählen die Schaf- und Ziegenprämie (ZSZ) sowie die Mutterkuhprämie (ZMK).

 

Flächenbezogene DZ können noch bis zum 31.05.2025 mit Kürzungen beantragt werden. Der Kürzungsbetrag beträgt für jeden Kalendertag, um den der Antrag verspätet eingereicht wird,1 % der berechneten jeweiligen Direktzahlung. Achtung, auch ein verspätet abgegebener Antrag sowie ein Änderungsantrag gilt erst als erfolgreich abgegeben, wenn der ausgefüllte Antrag digital abgeschickt und der daraus generierte Datenbegleitschein (DBS) unterschrieben und persönlich, als Brief oder per Fax bei der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK eingegangen ist! Sammelanträge, deren Datenbegleitscheine nach dem 31.05.2025 bei der zuständigen Bewilligungsstelle eingehen, werden abgelehnt.
Wurde bereits bis zum 15.05.2025 ein gültiger Sammelantrag mit DBS eingereicht, können bis zum 31.05.2025 noch ganz neue (Teil-)Schläge ohne Kürzungen erfasst werden.

 

Die gekoppelte Eikommensstützung für Mutterkühe, Schafe und Ziegen, sowie Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (AUKM) konnten ausschließlich bis zum 15.05.2025 beantragt werden. Alle später eingehenden Anträge werden abgelehnt.

 

Die Tierwohlmaßnahme Sommerweidehaltung für Milcherzeuger kann noch verspätet bis zum 31.05.2025 mit entsprechenden Kürzungen beantragt werden. Auch hier gilt ein Fristabzug von 1 % pro verspätet abgegebenen Kalendertag.

 

Informationen rund um die GAP 2025 finden Sie in dem Artikel „GAP von A bis Z„,  im Artikel Was ändert sich in der GAP 2025, in den Videos zur GAP 2025 oder im Artikel „Informationen zum Start des Antragsverfahrens ANDI 2025 (mit Präsentation des Geschäftsbereiches Förderung).“

 

 

27.05.2025

Landwirtschaftskammer Niedersachsen