Infolge der Hochwasserereignisse mussten viele Betriebe Arbeitsausfälle oder aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit ihrer Mitarbeiter Verdienstausfälle hinnehmen. Für diejenigen Betriebe besteht nun die Möglichkeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld für ihre sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Voraussetzung hierfür ist, dass keine Lohnzahlungspflicht besteht und auch keine Betriebsausfallversicherung für Hochwasserschäden eintritt. Gewährt wird das Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer und Auszubildende der betroffenen Betriebe auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses. Aber auch diejenigen Produktionsbetriebe, die infolge eines Hochwassers von ihren Zulieferern kein Material erhalten konnten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Gleiches gilt für Zulieferer, welche ihre Waren nicht an ihre aufgrund von Hochwasser betroffenen Abnehmer übergeben konnten. Die Beantragung bedarf dabei stets einer Prüfung im Einzelfall und erfordert eine ausführliche Begründung.

Sofern darüber hinaus Arbeitnehmer oder Auszubildende eines Betriebes als ehrenamtliche Helfer einsatzbedingt freigestellt worden sind, besteht für diese eine Lohnfortzahlungspflicht. Der Arbeitgeber hat jedoch einen Erstattungsanspruch für diejenigen Entgeltfortzahlungskosten, welche er für die Dauer der Freistellung gezahlt hat.

 

Autor: AGE Niedersachsen e.V.

29.01.2024