Maßnahmen in Zwischenfruchtbeständen

Zwischenfrüchte sollten mit Beginn der Vollblüte nicht ungestört weiterwachsen, um eine Samenbildung und damit ein Auftreten der Zwischenfrucht als Unkraut in den Folgekulturen zu vermeiden. Vor allem nach milden Wintern ohne vollständiges Abfrieren der Zwischenfrucht kann zudem ein hoher Pflanzenbestand im Frühjahr Probleme bei einer beabsichtigten Mulchsaat der Folgekultur, v.a. bei Zuckerrüben, bereiten.

Vor allem in Gebieten mit Glyphosat-Verbot (Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete) ist die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten (s.u.) mit Schlegeln und Bodenbearbeitung häufig notwendig.

Ohne Glyphosat-Verbot können wenig üppige und nicht blühende Zwischenfruchtbestände ohne weitere Bearbeitung im Herbst bleiben. Sehr gut entwickelte, hohe Bestände mit deutlicher Blüte sollten je nach technischer, witterungsbedingter und rechtlicher Machbarkeit mit Walze, Mulcher, etc. bearbeitet werden. Der Einsatz einer Acker-Walze (z.B. Cambridgewalze) eignet sich nur bei Frost sehr gut, da die Stängel dann zersplittern. Aktuell sollten jedoch aktive Werkzeuge (Schlegler) eingesetzt werden.

Um ein Aussamen zu verhindern, muss gehandelt werden, wenn die ersten Arten einer Zwischenfruchtmischung in der Vollblüte (z.B. Senf, Buchweizen) und noch vor der Samenreife stehen. Die folgende Tabelle soll einen Überblick über die rechtlichen Bearbeitungsmöglichkeiten von Zwischenfrüchten geben. Wenn ein Zwischenfruchtbestand mehrere Anforderungen (siehe Spalte 1 der Tabelle) erfüllen muss, also z.B. GLÖZ 6- Zwischenfrucht und Gülledüngung, gilt immer die strengere Regel:

 

22.10.2025

Landberatung Schaumburg e.V.

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