Mindesttätigkeit auf Antragsflächen

Das geforderte Mindestmaß an die Bewirtschaftung von Antragsflächen (Mindesttätigkeit = Aufwuchs mähen und Mähgut abfahren oder Aufwuchs zerkleinern und ganzflächig verteilen) ist vor dem 16. November eines jeden Jahres durchzuführen. Unterbleibt die geforderte Mindesttätigkeit ist die Beihilfefähigkeit der Fläche nicht gegeben und es drohen Abzüge von der Betriebsprämie.

Zu berücksichtigen sind hier insbesondere extensive Grünlandflächen. Die Mindesttätigkeit auf Stilllegungsflächen/Brachen muss mindestens einmal in zwei Jahren vor dem 16.11. vorgenommen werden. Dabei gilt auch die Aussaat bei einer aktiven Begrünung als Tätigkeit.

Autor: Landberatung Land Hadeln e.V.

29.10.2024

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