Für die Ausbringung von Mist von Huf- und Klauentieren gilt im grünen Gebiet eine Sperrfrist vom 1.12 bis 15.01 und im roten Gebiet vom 01.11 bis 31.01. Außerhalb dieser Sperrfristen kann auf Dauergrünland und auch auf Ackerflächen eine Mistdüngung erfolgen. Hierbei gilt es jedoch einige Dinge zu beachten.
Die Mistdüngung wird der Folgekultur angerechnet. Somit ist als erster Schritt die Erstellung einer Düngebedarfsermittlung für die Folgekultur notwendig. Soll bspw. auf einer Fläche in 2025 Mais angebaut werden, ist der Düngebedarf für den Mais zu ermitteln und der durch die Mistdüngung ausgebrachte Stickstoff und Phosphor vom Düngebedarf abzuziehen. Werden z. B. 10 t Rindermist mit 5 kg Stickstoff je Tonne mit einer Anrechenbarkeit von 25 % ausgebracht, sind für den Düngebedarf des Mais 12,5 kg Stickstoff zu berücksichtigen. Somit würde sich der Gesamt-Düngebedarf für das Folgejahr um 12,5 kg N reduzieren. Achtung: Zudem werden diese 50 kg Stickstoff voll für das Kalenderjahr 2024 bei der 170 kg N-Grenze angerechnet. Besonders in roten Gebieten, in denen die Einhaltung der 170 kg N-Grenze schlagbezogen erfolgen muss, ist dies ein wichtiger Aspekt.
Autor: LWK Niedersachsen, Webcode 01043545
05.11.2024