Die bisher gültige Richtlinie Wolf (RL Wolf), Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Förderung der Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen, ist zum 31.12.2024 ausgelaufen. Da bereits zum Ende des Jahres 2022 eine zweijährige Verlängerung stattfand, war eine erneute Verlängerung nicht mehr möglich.
Zukünftig werden zwei Förderrichtlinien für die Weidetierhalter zur Verfügung stehen. Zum einen ist es die überarbeitete RL Wolf, die weiterhin eine finanzielle Unterstützung für Halter von Schafen, Ziegen, Gehegewild, Rindern und Pferden vorsieht.
Zum anderen wird über die neu ausgearbeitete RL SchaNa (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Schaf- und Ziegenweidehaltung für Naturschutzzwecke in Niedersachsen) eine Flächenprämie angeboten.
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Zur Umsetzung dieser beiden Förderrichtlinien in der Praxis bieten unsere Herdenschutzberaterinnen und -berater am 7. und am 11. März zwei kostenfreie Web-Infoveranstaltungen an – bitte melden Sie sich rechtzeitig zum Nachmittags- oder zum Abendtermin an:
Die RL Wolf gliedert sich weiterhin in die Abschnitte Billigkeitsleistungen zur Minderung von wirtschaftlichen Belastungen aufgrund wolfsbedingter Nutztierrisse sowie Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen.
Im Bereich der Zahlung von Billigkeitsleistungen gibt es nur marginale Veränderungen. An dieser Stelle soll auf drei Punkte kurz näher hingewiesen werden.
1. Der Billigkeitshöchstbetrag pro Tier beträgt in Zukunft 10.000 € (bisher 5.000 €). Die Deckelung pro Betrieb und Jahr bleibt mit 30.000 € unverändert.
2. Die Billigkeit wurde um die Tierkategorie „Gebrauchshunde“ erweitert (bisher begrenzt auf Hütehunde).
3. Der für eine Billigkeitszahlung in der Schaf- und Ziegenhaltung geforderte wolfsabweisende Grundschutz bleibt weiterhin bei 90 cm Höhe (Elektronetze/-litzen)!
Die Regelungen für die Beantragung von Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen wurden dagegen deutlich umfangreicher neu aufgestellt. Im Folgenden – gegliedert nach den unterschiedlichen Tierarten – die wichtigsten Aspekte auf einem Blick.
Schaf/Ziege:
– Förderung weiterhin im gesamten Landesgebiet Niedersachsen
– Förderung im Regelfall bis zu einer maximalen Herdengröße von 10 Tieren
→ Anteilsfinanzierung bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Material)
– bei direkter Betroffenheit (amtlich bestätigter Wolfsübergriff im eigenen Betrieb)
→ Anteilsfinanzierung bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Material)
– in gerechtfertigten Ausnahmefällen, z.B. bei einer Betriebsneugründung
→ Anteilsfinanzierung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Material)
Gehegewild:
– Förderung weiterhin im gesamten Landesgebiet Niedersachsen
→ Anteilsfinanzierung bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Material)
Rinder:
Voraussetzungen zur Förderung eines Herdenschutzzauns:
– Antragsberechtigt nur in gültigen Gebietskulissen (definiert durch das NLWKN-Wolfsbüro)
2 bestätigte Übergriffe auf die Tierart Rind innerhalb von 12 Monaten
oder
1 Rinderübergriff und 1 Pferdeübergriff in 12 Monaten eröffnen eine Förderkulisse für Rinder und Pferde
→ Anteilsfinanzierung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Material)
– bei direkter Betroffenheit (amtlich bestätigter Wolfsübergriff im eigenen Betrieb)
→ Anteilsfinanzierung bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Material)
Pferde:
Voraussetzungen zur Förderung eines Herdenschutzzauns:
– Antragsberechtigt nur in gültigen Gebietskulissen (definiert durch das NLWKN-Wolfsbüro)
2 bestätigte Übergriffe auf die Tierart Pferd innerhalb von 12 Monaten
oder
1 Pferdeübergriff und 1 Rinderübergriff in 12 Monaten eröffnen eine Förderkulisse für Pferde und Rinder
→ Anteilsfinanzierung bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Material)
– bei direkter Betroffenheit (amtlich bestätigter Wolfsübergriff im eigenen Betrieb)
→ Anteilsfinanzierung bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Material)
Die RL Wolf, die Antragsunterlagen, die Karten mit den Gebietskulissen sowie weitere Informationen finden Sie hier.
Autor: LWK Niedersachsen
04.03.2025