Viele betroffene landwirtschaftliche Betriebe wurden bereits vom zuständigen Hauptzollamt schriftlich informiert.
Ab dem Kalenderjahr 2024 sind Begünstigte in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie in der Fischerei und Aquakultur verpflichtet, eine elektronische Erklärung abzugeben, wenn die Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG 10.000 Euro oder mehr beträgt.
Die Meldung ist gemäß § 5 EnSTransV elektronisch über das Zoll-Portal mittels amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Frist zur Abgabe der Erklärung: bis spätestens 30. Juni 2025
Weitere Informationen:
• EnSTransV – Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
• Direktlink zur Anleitung (PDF)
01.04.2025