In den Jahren 2021 und 2022 haben Landwirte die Thematik der Verminderung der Grabenabstände hinsichtlich des
Pflanzenschutzes und Düngung aufgenommen und vielerorts Gräben 3. Ordnung als „trockenfallend“ gemeldet. Hierzu musste oftmals im ersten Schritt der bis dato nicht offiziell bekannte Grabenabschnitt per Ergänzungsantrag ins das Gewässernetz beim NLWKN aufgenommen werden. Sobald die Gräben in den entsprechenden Umweltkarten zu sehen waren, konnte der Landwirt anschließend eine Anzeige zur Aufnahme des Gewässers in das Verzeichnis „trockenfallender Gewässer“ starten. Dies sollte dem Zweck dienen, dass bei Gewässern, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind, die Grabenabstände statt von 3 m auf 1 m verringert werden konnten.
Dieser Sachverhalt konnte von einigen Landwirten für die Pflanzenschutzherbstsaison 2022 genutzt werden.
Mit in Kraft treten der GAP-Reform und der Einhaltungspflicht zu GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Gräben mit einem
Mindestabstand von 3 m) wurde die oben beschrieben Vorgehensweise der trockenfallenden Gräben zunächst
hinfällig.

Nach Abstimmung der zuständigen Gremien (auch unter Berücksichtigung des Niedersächsischen Wegs) ist es nach
aktueller Gesetzeslage bei gleichzeitiger Anpassung des Niedersächsischen Wasserhaushaltsgesetzes nun doch wieder
möglich, die Grabenabstände bei trockenfallend gemeldeten Gräben auf 1 m zu reduzieren. Dies gilt jedoch nur, wenn
die Gewässer als trockenfallend gemeldet und in das entsprechende Verzeichnis des NLWKN eingetragen sind und die
Vorgaben von Pflanzenschutzmitteln und die Technik zum Ausbringen von Düngemitteln dies ebenfalls erlauben.
Fazit: es lohnt sich nun doch wieder, die vermeintlichen Gewässer 3. Ordnung – so noch nicht geschehen – ins
Gewässerverzeichnis aufnehmen zu lassen und anschließend als „trockenfallend“ zu melden.
Die Entscheidung, ob ein Graben 3. Ordnung in das entsprechende Verzeichnis aufgenommen wird, trifft abschließend
der NLWKN.

Wichtig: Verschaffen Sie sich erst einen Überblick mit Hilfe des Umweltkartenservers, inwieweit die Gewässer in
ihrem Nutzungsbereich bisher erfasst worden sind und unter welcher Gewässerordnung diese geführt werden. Wenn
Gewässer 3. Ordnung nicht eingezeichnet sind, sind sie auch nicht als trockenfallend gemeldet und es sind 3 m
Gewässerabstand einzuhalten!

Die jeweiligen Formulare können Sie auf folgender Seite des NLWKN herunterladen.

Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 02/2024 der Landberatung Rotenburg e. V.

Autor: Landberatung Rotenburg e. V.

29.01.2024