Seit 2023 erfolgt die Bescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit in der Regel digital über das Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Obwohl dieses Verfahren das Abrufen der Daten über die Entgeltabrechnungs- oder Zeiterfassungssoftwaren vereinfachen sollen, bestehen für den Arbeitgeber nach wie vor einige Probleme.

Zum 01.01.2025 wird das eAU-Verfahren weiterentwickelt. Es stehen folgende Neuerungen an:

• Rückmeldung bei tatsächlichen Krankenhausentlassungen

• Vorsorge- und Rehazeiten werden in das eAU-Verfahren integriert

• Die Art und Dauer der Abwesenheit bei einer Arbeitsunfähigkeit wird detaillierter übermittelt

▪ Besondere Fallgestaltungen, wie die teilstationäre Behandlung oder weitergeleitete Informationen einer anderen Krankenkasse, werden dargestellt. Hierdurch sollen Rückmeldungen über fehlende AU-Nachweise verringert werden

• Wenn Unstimmigkeiten zwischen ärztlicher Praxis und der Krankenkasse geklärt sind, erhält der Arbeitgeber mittels eines neuen Rückmeldegrunds eine Information dazu.

• Liegen andere Nachweise für die Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse vor, die nicht über das
eAU-Verfahren übermittelt werden können, erhält der Arbeitgeber dazu Informationen.

Autor: Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen e.V.

16.10.2024