Neues Lagerkonzept: Verwertung auf der Fläche kann unter bestimmten Voraussetzungen Lager ersetzen

Vollzugshinweise zur Umsetzung der Anforderungen an die Lagerung gem. § 12 Abs. 5 DüV 

Das OVG Lüneburg hat die Vorgaben zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen gemäß § 12 Abs. 5 Düngeverordnung neu ausgelegt.

Die Neuauslegung betrifft Betreiber von Biogasanlagen und tierhaltende Betriebe, die nicht selbst über die erforderlichen Anlagen zu Lagerung verfügen, um die im eigenen Betrieb anfallenden Gärrückstände/Wirtschaftsdünger ordnungsgemäß zu lagern. Diese Betriebe können jetzt neben der Zupacht von Lagerraum, unter bestimmten Voraussetzungen, fehlenden Lagerraum durch oder schriftliche Verträge über „Abgabe zur Verwertung“ auf Flächen Dritter ersetzen.

In seiner Urteilsbegründung hebt das OVG jedoch ebenso die mit der Möglichkeit der lagerraumwirksamen Verwertung verbundenen hohen Anforderungen an die Ausgestaltung der schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen hervor und weist deutlich auf die Verantwortung zur Einhaltung der düngerechtlichen Vorgaben sowohl auf Seiten des Abgebers (BGA/Tierhalter) als auch des aufnehmenden Betriebes hin.

Obwohl §12 Abs. 5 DüV ausdrücklich von einer überbetrieblichen Verwertung als Lagerraumersatz spricht, wird der Grundsatz der Regelung i.S. einer Gleichstellung auf eigenen und nicht eignen Flächen ausgeweitet. Damit wird eine landwirtschaftliche Verwertung zu Düngungszwecken auch auf eigenen Flächen des lagerpflichtigen Betriebes als solche anerkannt.

Das Land Niedersachsen hat unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des OVG Lüneburg, den Rahmen für die Umsetzung einer rechtskonformen lagerraumwirksamen Verwertung definiert. Diese Vorgaben betreffen die Lagerraumbewertung im Rahmen baurechtlicher Baugenehmigungsverfahren/Nährstoffnutzungskonzepte (früher Verwertungskonzepte) sowie die Überwachung und Kontrollen des erforderlichen Lagerraums im laufenden Betrieb. Die Unterlagen sind im lagerpflichtigen Betrieb jährlich neu bis zum 31.01. des Jahres zu erstellen und für das laufende Jahr vorzuhalten.

Im Downloadbereich finden Sie die Vollzugshinweise für die Anforderungen an die Möglichkeit der lagerraumwirksamen Verwertung im Rahmen des § 12 Abs. 5 Düngeverordnung sowie entsprechende Musterverträge für die Ausgestaltung der erforderlichen schriftlichen vertraglichen Vereinbarung zwischen Abgeber und Aufnehmer. Dort steht Ihnen ebenfalls eine EDV-Anwendung für das Lagerkonzept mit Berücksichtigung lagerraumwirksamer Verwertung auf landwirtschaftlichen Flächen.

 

Den gesamten Artikel lesen Sie hier.

 

05.03.2026

Landwirtschaftskammer Niedersachsen

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