Neuigkeiten zu den Antibiotikameldungen – rechtliche Umsetzung

Das geänderte TAMG soll am 01. Januar 2026 in Kraft treten.

 

1. Verschiebung der Meldefrist für die Daten der eingesetzten Antibiotikamengen bei Hunden und Katzen auf den 14. Januar 2030 (mit Daten aus dem Jahr 2029)

Gemäß dem aktuellen TAMG (§ 45 Absatz 10) müssen die Daten der eingesetzten Antibiotikamengen bei Hunden und Katzen seit dem 01. Januar 2025 erhoben und bis zum 28. Januar 2026 gemeldet werden. Im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des TAMG und ApoG ist in § 95 Nr. 2 festgelegt, dass die erstmalige Meldung dieser Daten bis zum 14. Januar 2030 erfolgen muss. Auch die zu meldenden Daten weichen von denen des aktuellen TAMG ab. Die Details zur Meldeverpflichtung sind im neuen § 61a zu finden und identisch mit denen für die unter Punkt 2 erläuterten Tierarten (siehe unten).

Wenn der GE zum 01. Januar 2026 in Kraft tritt, kommt die derzeit gültige Meldefrist nicht zum Tragen. Es besteht jedoch noch die Möglichkeit, dass der Inhalt des Entwurfs im Rahmen der Beratungen geändert wird. Zudem könnte sich der Gesetzgebungsprozess möglicherweise verzögern, sodass das Gesetz erst nach Ablauf der derzeit gültigen Meldefrist in Kraft tritt.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt das BVL weiterhin dringend, die Meldung der Daten von Hunden und Katzen in der Tierarzneimitteldatenbank der HI-Tier zunächst nicht vorzunehmen. Die Antibiotikaverwendungen sollten möglichst übersichtlich und strukturiert dokumentiert werden, um bei Bedarf auf die erforderlichen Daten zugreifen zu können. Die meisten dieser Daten werden bereits aufgrund anderer rechtlicher Vorgaben (z.B. tierärztliche Verschreibung bei Abgabe von Antibiotika) bzw. aus praxisorganisatorischen Erfordernissen in der Tierarztpraxis erhoben. Auch die Kontrolle des Behandlungserfolgs und die Einhaltung der guten tierärztlichen Praxis bedingen eine Dokumentation in der Patientenkartei.

Das BVL unterstützt Sie jederzeit und ist auf eine etwaige Meldung vorbereitet, sodass der Aufwand für Sie als praktizierende Tierärztinnen bzw. Tierärzte möglichst gering bleibt.

 

2. Antibiotikameldungen ab 2026 für die Tierarten Pferde (inkl. Nicht-Schlachttiere), Gänse, Enten, Schafe, Ziegen, zur Lebensmittelgewinnung dienende Kaninchen und Fische der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen

Bereits seit 2023 müssen für alle Rinder, Schweine, Hühner und Puten (1. Stufe) die Daten zu den Antibiotikaverbrauchsmengen erhoben werden (§ 56 TAMG). Die Datenerhebung für die in der Überschrift genannten Tierarten (2. Stufe) muss zum 01. Januar 2026 beginnen.

Die Regelungen zur Erfassung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln sind in § 61a des GE festgelegt. Damit wird die in Art. 57 der Verordnung (EU) 2019/6 festgelegte Verpflichtung zur Antibiotikadatenerfassung umgesetzt. Demnach muss jeder Mitgliedstaat der EU die Antibiotikaverbrauchsmengen an die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA) mitteilen. In Bezug auf die meldepflichtigen Angaben wurden die bereits für die 1. Stufe geltenden Regelungen weitestgehend übernommen. So erfolgt die Auswahl der meldepflichtigen Arzneimittel analog zum § 56 Absatz 1 Satz 1 TAMG (Nr. 3 und 4 Absatz 1 bis 5 und Absatz 10 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2021/578).

Folgende Angaben müssen laut § 61a Absatz 2 GE gemeldet werden:

  • UPD-Package Identifier (UPD-PI) – (Nr. 4, Anhang II, VO (EU) 2022/209): Alternativ kann die Packungs-ID übermittelt werden (nachträgliche Konvertierung zum UPD-PI)
  • Zulassungsnummer – (Nr. 5, Anhang II, VO (EU) 2022/209): Bezugsnummer der nationalen Arzneimitteldatenbank
  • Arzneimittelbezeichnung – (Nr. 6, Anhang II, VO (EU) 2022/209): Name des Arzneimittels
  • Packungsgröße – (Nr. 9, Anhang II, VO (EU) 2022/209): größtenteils automatisiert, kann aus der Packungsidentifikation (Packungs-ID o. UPD-PI) abgeleitet werden
  • Name der Tierärztin oder des Tierarztes bzw. der Tierarztpraxis: Entsprechend der Stammdaten zur Betriebsnummer, die zur Anmeldung in HI-Tier erforderlich ist
  • Insgesamt angewendete, abgegebene oder verschriebene (zur Einlösung i. d. Apotheke) Menge des Arzneimittels: Eintrag erfolgt mit Auswahl der dazugehörigen Einheit
  • Tierart des oder der behandelten Tiere.

 

Die Meldung muss gemäß § 61a Absatz 3 elektronisch erfolgen. Als Meldeportal fungiert die Tierarzneimitteldatenbank (TAM-DB) der HI-Tier, wie es auch für die 1. Stufe der Fall ist. Die Daten können entweder direkt aus der Praxissoftware übermittelt werden (fragen Sie bei Ihrem Anbieter nach dem Umsetzungsstand) oder online in die Erfassungsmaske von HI-Tier eingetragen werden.

Nach § 95 Nr. 1 des GE muss die erste Meldung der Daten aus dem Jahr 2026 bis zum 14. Januar 2027 erfolgen. Dabei muss eine Zuordnung zum jeweiligen Kalenderhalbjahr gewährleistet sein (§ 61a Abs. 2 Satz 3). Ab dem Jahr 2027 sollen nach Art. 2 des GE die Mitteilungspflichten von halbjährlich auf jährlich geändert werden, so dass dann lediglich eine Zuordnung zum Kalenderjahr erforderlich sein würde. Eine Änderung ab 2026 ist aus technischen Gründen der TAM-Datenbank nicht möglich.

Folgende Angaben können optional gemeldet werden:

  • Anzahl der Behandlungstage
  • Anzahl der behandelten Tiere
  • Datum der ersten Anwendung, der Abgabe oder Verschreibung (zur Einlösung i. d. Apotheke).

 

Diese Daten werden in der Regel (u. a. aufgrund anderer Vorschriften) bereits bei der Eintragung der Behandlung erhobenFür die Auswertung der Daten liefern diese Informationen einen entscheidenden Mehrwert, da mit den zusätzlichen Parametern versehentlich falsch eingetragene Werte (z. B. „kg“ statt „g“ bei Auswahl der Einheit) erkannt und aus dem Datensatz entfernt werden können. Somit kann die Übermittlung von falsch hohen Mengen des Antibiotikaverbrauchs an die EMA verhindert werden. Auch für eine nachträgliche Korrektur und zur Zuordnung der Daten seitens der Meldenden sind diese Daten, insbesondere das Datum, wichtig. Sollten die Datensätze aggregiert werden, muss im Datums-Feld ein Datum eingetragen werden, das den letzten Tag der Aggregationsperiode definiert, auf die sich die Meldung bezieht (z. B. Samstag/Sonntag, wenn pro Woche aggregiert wird). Nur so kann sichergestellt werden, dass die erforderliche Zuordnung zum jeweiligen Halbjahr bzw. Jahr möglich ist.

 

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10.07.2025

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

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