Neuregelungen für ÖR1a Brachen

Durch Änderungen der GAPDZV und GAPKondV ergeben sich Veränderungen in den Auflagen insbesondere für ÖR1a Brachen.

Grundsätzlich ist jede nichtproduktive Fläche der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen, im Fall von ÖR1a Brachen durch fünf krautartige Pflanzen. Gleichzeitig können innerhalb des Vogelschutzzeitraumes (01.04 bis 15.08.) Maßnahmen einschließlich der Bodenbearbeitung durchgeführt werden, wenn sie der Erfüllung von Verpflichtungen dienen, die sich aus Ökoregelungen (einschließlich ÖR1a), Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen oder vergleichbaren freiwilligen Maßnahmen ergeben. Somit können ÖR1a Brachen auch nach dem 01.04. aktiv begrünt werden.
Dies kann z.B. sinnvoll sein zur Bekämpfung von Jakobskreuzkraut oder bei kurzfristigen Änderungen des Anbauplans. Die anderen bekannten Auflagen wie Mulchen-/Mähverbot zwischen dem 01.04. und 15.08. das generelle Düngungs- und Pflanzenschutzanwendungsverbot im gesamten Kalenderjahr (Ausnahme zur Vorbereitung der Aussaat einer Winterrung) gelten weiterhin.

 

15.04.2026

Landberatung Gifhorn-Wolfsburg e.V.

Spezialist für Pflanzenbau finden

Get my current location