Am 15. Januar 2026 wurde der Runderlass zum Enthornen junger Kälber im Niedersächsischen Ministerialblatt neu veröffentlicht. Demnach dürfen Kälber bis zu einem Alter von sechs Wochen weiterhin ohne Betäubung enthornt werden, sofern der Eingriff im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Die empfohlene Altersgrenze wird mit vier Wochen angegeben.
Um die bei dem Enthornungsvorgang entstehenden Schmerzen zu lindern, müssen auch zukünftig vor dem Eingriff ein Sedativum (z. B. xylazinhaltige Präparate) und ein mindestens 24 Stunden wirksames Schmerzmittel (z. B. meloxicamhaltige Präparate) in ausreichender Menge und hinreichend zeitlichem Abstand (mindestens 10 Minuten bei intramuskulärer Applikation [xylazinhaltige Präparate] bzw. mindestens 20 Minuten bei subkutaner Injektion [meloxicamhaltige Präparate]) verabreicht werden. Sofern Tierhalter und Tierhalterinnen die Arzneimittelgabe und das Enthornen selbst durchführen wollen, müssen sie vorher eine fachliche Einweisung in die Tätigkeiten durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin (inkl. entsprechender Bestätigung) erhalten haben.
Grundsätzlich muss jeder, der eine Enthornung bei jungen Kälbern durchführen will, die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Neu ist, dass der Erlassgeber nunmehr davon ausgeht, dass lediglich Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung im Beruf Landwirtin oder Landwirt, die ihre Ausbildung auf einem rinderhaltenden Betrieb absolviert haben, auf dem Kälber enthornt wurden, sowie im Ausbildungsberuf Tierwirtin oder Tierwirt Fachrichtung Rinderhaltung über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Andere als die vorstehend genannten Personen müssen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der zuständigen Behörde (Veterinärämter) auf Verlangen nachweisen, beispielsweise durch Bescheinigung über eine entsprechend fachkundige Unterweisung durch einen Tierarzt bzw. Tierärztin.
Die thermische Enthornung ohne Gewebsentfernung bleibt aus tierschutzfachlicher Sicht nach wie vor die Methode der Wahl. Wichtig ist allerdings, dass die Enthornungsgeräte die entsprechenden Anforderungen an eine konstante und ausreichende Brenntemperatur von 500 ◦C einhalten. Die Brenndauer und Dimensionierung des Brennkopfes sind dem Alter der Tiere bzw. Größe der Hornknospe anzupassen. Es dürfen ausschließlich Geräte eingesetzt werden, die entsprechend ausgewiesen sind und die aufgeführten Anforderungen erfüllen. Diese sollen in den gerätespezifischen Bedienungsanleitungen aufgeführt sein und sind vor dem Einsatz zu prüfen.
Der Erlass ist mit dem 16.01.2026 in Kraft getreten und tritt mit dem 31.12.2031 außer Kraft.
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28.01.2026
Landwirtschaftskammer Niedersachsen