Am 16. Mai 2024 wurden im Bundesgesetzblatt I (Nr. 160) die Pfändungsfreigrenzen 2024 nach § 850c ZPO bekannt gemacht. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c ZPO betragen ab dem 1. Juli 2024:

▪für Arbeitseinkommen eines Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtungen 1.491,75 Euro monatlich (bisher: 1.402,28 Euro).
▪Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Pflichten Unterhalt, erhöht sich dieser Betrag um monatlich 560,90 Euro (bisher 527,76 Euro) für die erste Person und um monatlich jeweils weitere 312,78 Euro (bisher 294,02 Euro) für die zweite bis fünfte Person (§ 850c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO).

Autor: AGE Niedersachsen e.V.

21.05.2024