Pflege von Randstreifen

Die sehr große Vielfalt an Pflanzenarten an Weg- und Grabenrändern bietet vielen Tierarten, darunter auch wertvollen Nützlingen, Lebens- und Nahrungsraum. Durch frühzeitiges Abschlegeln von
Wegrändern und Saumbiotopen im Frühjahr werden diese wichtigen Lebensräume für alle Arten freilebender Tiere in der Feldmark zerstört. Nur aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht, zur
Sicherstellung eines notwendigen Wasserabflusses, auf Grund prophylaktischer Pflanzenhygiene oder zur Vermeidung der Ausbreitung von Kräuter- / Gräsersamen kann die Mahd von Wegrändern in Frage kommen.

Für das Schlegeln von Feld- und Wegrändern gibt es keine festen Terminvorgaben. Zu beachten ist jedoch folgendes:

  • Grundsätzlich gilt das Bundesnaturschutzgesetz: „Die wildlebenden Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten sind auch im Hinblick auf ihre
    jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten.“ Erforderliche Mahdtermine sollten folglich so gelegt werden, dass beispielsweise bodenbrütende Vögel ihre Jungenzucht erfolgreich
    beenden können. Zugunsten der Blütenbesucher sollte eine Mahd erst nach der Blüte der bestandsbildenden wichtigsten Pflanzen erfolgen. Folglich sollte so spät wie möglich, möglichst aber nicht vor dem 15. Juli, gemäht werden. Wenn aber aus den Feldrändern einwandernde Problemunkräuter wie Trespen vermindert werden sollen, ist ein Schnitt vor der Samenreife anzustreben. Trespen sind besonders konkurrenzstark und regenerieren sich schneller als andere Gräser, weshalb ein zu früher Schnitt die Ausbreitung der Trespen auch fördern kann. Ein Schnitt vor dem 15. Juli sollte auf die punktuellen Problembereiche beschränkt bleiben. Beim Einsatz des Schlegelmähers sollte möglichst ohne Stützwalze gearbeitet werden. Die Bearbeitungshöhe sollte nicht unter 10 cm liegen.
  • In ausgewiesenen Schutzgebieten oder beim Vorkommen besonders geschützter Pflanzen- oder Tierarten können weitergehende Anforderungen gelten (Auskunft bei der Unteren
    Naturschutzbehörde).
  • Die Zustimmung der Grundeigentümer ist für jegliche Maßnahmen Voraussetzung. Feld- und Wegränder befinden sich häufig nicht im Grundeigentum der anliegenden Flächennutzer,
    sondern gehören der Feldmarkinteressentenschaft oder der Gemeinde.
  • Sofern Feldränder im Betriebsprämienantrag als „Flächen aus der Erzeugung genommen“ Kulturcode 590 und 591 oder Ökoregelung 1a einbezogen sind, gilt das Mäh- und Mulchverbot
    vom 01.04. -15.08.

 

01.07.2026

Landberatung Grafschaft Hoya e.V.