Pralltellerverbot mit Ausnahmen

Ab dem 01. Februar 2025 dürfen flüssige organische Düngemittel wie Gülle und Gärreste auf bestelltem Ackerland sowie auf Grünland nur noch bodennah und streifenförmig aufgebracht bzw. direkt in den Boden eingebracht werden. Damit wird die streifenförmige Ausbringung mittels Schleppschläuchen, Schleppschuhen, Schlitz- und Injektionsgeräten nun auch auf Grünland zur Pflicht.

Auf unbestelltem Ackerland dürfen organische Dünger auch weiterhin breitflächig mit Pralltellern ausgebracht werden, wenn eine unmittelbarer Einarbeitung innerhalb 1 Stunde (bisher 4 Stunden) erfolgt.

Betroffen sind alle flüssigen organischen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff. Dazu gehören Gülle, Jauche, Gärreste, Potato Protein Liquid (PPL), flüssiger Klärschlamm, Silagesickersaft, Kartoffelfruchtwasser etc.

Ausnahmen in Niedersachsen:
In Niedersachsen wird eine Absenkung des TS-Gehaltes mittels Verdünnung der Rindergülle mit Wasser nicht als Alternative zur bodennahen Ausbringung anerkannt! Dafür sind folgende Ausnahmen möglich:

Ausnahmen aus Sicherheitsgründen:
Auf Flächen mit einer Hangneigung von > 20 % auf mehr als 30 % eines Feldblockes dürfen auch weiterhin die o.g. organischen Düngemittel breit verteilt werden. Die Einstufung der betroffenen Feldblöcke kann ab sofort im NIBIS-Kartenserver unter https://nibis.lbeg.de/cardomap3/ eingesehen werden.

Ausnahmen aus Gründen der Flächenstruktur:
Kleine Acker- und Grünlandschläge mit < 1 ha Gesamtfläche mit unveränderbaren Grenzen sind ebenfalls von der bodennahen Ausbringung der oben genannten organischen Dünger befreit. Als unveränderliche Grenzen gelten Landschaftselemente, Gräben, Feldgehölze, Wälle, Mauern, Hecken und fest verbaute Weidezäune (keine mobilen Zäune).
Zur Nutzung der o.g. Ausnahmemöglichkeiten muss kein gesonderter Antrag bei der Düngebehörde eingereicht werden! Die zuvor beschriebenen Ausnahmeregelungen sind durch eine Allgemeinverfügung geregelt. Von dieser Allgemeinverfügung nicht berücksichtigte Einzelfälle (z. B. Kleinbetriebe) können in naher Zukunft bei der Düngebehörde einen Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur bodennahen, streifenförmigen Aufbringung stellen.

Die Allgemeinverfügung und weitere Infos finden Sie unter www.lwk-niedersachsen.de, Webcode 01043637.

Alte, noch gültige Ausnahmegenehmigungen
Zur breitflächigen Gülleausbringung auf Ackerland behalten für den bewilligten Zeitraum ihre Gültigkeit! Danach gelten die neuen Vorgaben.
Es kann jedoch sein, dass bisher bewilligte Flächen nicht mehr in der neuen Kulisse enthalten sind und eine Ausnahme nicht mehr möglich ist. Kontrollieren Sie die Flächen in der neuen Kulisse!

(Auszug aus dem Rundschreiben)

Autor: Landberatung Schaumburg e. V.

18.12.2024

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