In der freien Landschaft dürfen Hecken und Büsche aus artenschutzrechtlichen Gründen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28.Februar zurückgeschnitten werden. Diese Regelung, verankert im Bundesnaturschutzgesetz (§ 39 BNatSchG), dient dem Schutz von brütenden Vögeln und anderen wildlebenden Tieren, die Hecken als Lebensraum nutzen. Außerhalb dieser Zeit ist lediglich ein schonender Pflegeschnitt zulässig, der den Lebensraum nicht beeinträchtigt.
Ein radikaler Rückschnitt oder das Entfernen von Hecken ist nur zwischen Oktober und Februar erlaubt. Schonende Rückschnitte zur Pflege dürfen ganzjährig durchgeführt werden, wenn keine Tiere beeinträchtigt werden.
Im Rahmen der EU-Agrarpolitik müssen Landwirte zudem sicherstellen, dass Hecken und andere Landschaftselemente als ökologische Vorrangflächen erhalten bleiben. Verstöße können zu Sanktionen und Kürzungen der Direktzahlungen führen.
Darüber hinaus können Hecken und Feldgehölze als Biotope geschützt sein und dürfen nicht ohne Genehmigung entfernt oder verändert werden. Vor einem Rückschnitt sollte daher geprüft werden, ob die Hecke unter den gesetzlichen Biotopschutz fällt.
Vor dem Rückschnitt ist auch zu kontrollieren, ob sich in der Hecke brütende Vögel oder andere Tiere aufhalten. Diese sind zu schonen und dürfen nicht gestört oder gefährdet werden.
08.10.2025