Die Aufzeichnungspflicht für den Pflanzenschutz sollte jetzt nach dem Abschluss der Feldarbeiten vervollständigt werden. Fehlende, nicht vollständige oder nicht richtige Aufzeichnungen können zu Prämienkürzungen führen. Folgende Punkte sind zu dokumentieren:
- Name des Anwenders
- Jeweilige Anwendungsfläche mit Kultur
- Anwendungsdatum
- Name des verwendeten Pflanzenschutzmittels
- Aufwandmenge
Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens drei Jahren aufzubewahren.
Das heißt z. B., dass am 01.01.2025 die Aufzeichnungen der Jahre 2022, 2023 und 2024 vorliegen müssen.
Die Aufzeichnungspflicht für die Düngung muss nach der Bundesdüngeverordnung auf Einzelschlagebene innerhalb von zwei Tagen dokumentiert werden.
Bewirtschafter in Wasserschutzgebieten waren darüber hinaus schon nach der Schutzgebietsverordnung (SchuVO) verpflichtet, die Stickstoff- und Phosphorzufuhr schlagbezogen aufzuzeichnen.
Mit der Aufzeichnung der ausgebrachten organischen Düngemittel wird auch überprüft, ob die jährlich einzuhaltende Grenze von 170 kg N/ha aus organischer N-Düngung, die für Flächen im Wasserschutzgebiet und für Flächen im roten Gebiet schlagbezogen gilt, eingehalten wurde. Hierbei wird der Gesamte N-Gehalt des Wirtschaftsdüngers angerechnet.
Außerdem darf der ermittelte Düngebedarf mit der Düngung nicht überschritten werden. Bei Flächen im roten Gebiet sind vom Gesamtdüngebedarf weitere 20% Stickstoff einzusparen. Hierbei wird die Mindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens (z. B. Rindergülle bei Aufbringen auf Ackerland: 60%) angerechnet.
Hinweis: Auf hoch und sehr hoch mit Phosphor versorgten Böden (Gehaltsklassen D, E) ist nach der SchuVO die jährliche P-Zufuhr auf die Höhe der voraussichtlichen P-Abfuhr zu begrenzen. Die P-Abfuhr ergibt sich aus dem erwarteten Ertrag.
Analog zur DüV kann auch nach der SchuVO im Rahmen einer Fruchtfolge die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von drei Jahren zu Grunde gelegt werden.
Autor: Landberatung Rotenburg e. V.
18.12.2024