Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld fällig und muss bei der Einzugsstelle eingegangen sein.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge bereits am Fälligkeitstag auf dem Konto der Krankenkasse zur Verfügung stehen müssen. Die Beiträge sollten daher so rechtzeitig überwiesen werden, dass die Gutschrift bei der Krankenkasse spätestens am Fälligkeitstag vorliegt.

Ist die Entgeltabrechnung im Betrieb regelmäßig von Wechseln der Mitarbeitenden oder durch Zahlung variabler Entgeltbestandteile geprägt, so kann die Vereinfachungsregelung angewendet werden (Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf Basis der Entgeltberechnung des Vormonats).

Auf Einmalzahlungen findet die Vereinfachungsregelung keine Anwendung.

Der Beitragsnachweis muss der Krankenkasse spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag vorliegen.

 

Für das Kalenderjahr 2026 ergeben sich daher folgende Fälligkeitstermine:

 

15.12.2025

Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften,Ernährung Niedersachsen e.V. (AGE)