Am 01. Februar endete für alle Landwirte die allgemeine Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel, so dass bei günstigen Bodenverhältnissen ab diesem Datum Grünland, Ackergras, sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden können. Zunächst ist zu beachten, dass vor
jeder N- oder P-Düngung eine Düngebedarfsermittlung vorliegen muss. In Roten Gebieten sind dazu eigene Nmin-Untersuchungen zu verwenden. Für bezogene Wirtschaftsdünger muss vor der Ausbringung eine Deklaration vorliegen.
Grundsätzlich sollte der Aufbringzeitpunkt für die erste Stickstoffgabe so gewählt werden, dass der Stickstoff zum Vegetationsstart zur Wirkung kommt. Dies gilt sowohl für mineralische als auch für organische Dünger. Daneben sind Aspekte der Befahrbarkeit und Bodenschonung zu berücksichtigen. Grünland sowie Ackerland darf nicht gedüngt werden, wenn der Boden wassergesättigt, überschwemmt, schneebedeckt oder gefroren ist.
Der Boden wird als gefroren angesehen, wenn er in beliebiger Tiefe gefroren ist, Raureif auf der Vegetation gilt nicht, solange die Bodenoberfläche nicht betroffen ist. Auch wenn die obere Bodenschicht bereits aufgetaut ist, darunter aber noch Frost herrscht, gilt dies als gefroren. Ein Frosteintritt
nach der Ausbringung ist unschädlich. Als schneebedeckt gilt eine Fläche, sobald die Bodenoberfläche durch den Schnee nicht mehr erkennbar ist.
Eine Wassersättigung ist daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt bzw. die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht möglich ist. Das Aufbringverbot gilt auch für Flächen, bei
denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann.
Zu Gewässern in Niedersachsen sind zur Düngung folgende Abstände (immer ab Böschungsoberkante) einzuhalten:
– Gewässer 1. Ordnung: 10 m
– Gewässer 2. Ordnung: 5 m
– Gewässer 3. Ordnung: 5 m – bei präziser Ausbringtechnik (s.u.): 3 m
Aufgeführt sind diese Gewässer auf der Internetseite Niedersächsische Umweltkarten. In der Karte nicht aufgeführte Gewässer bzw. Gräben gelten trotzdem als Gewässer 3. Ordnung.
Eine Ausnahme bilden Schläge in „Gebieten mit hoher Gewässerdichte“. Dazu gehören Flächen in den Gemeinden Tespe, Marschacht, Bardowick, Barum, Echem, Handorf, Hittbergen, Hohnstorf und Wittorf. Hier kann an Gewässern 2. und 3. Ordnung mit präziser Ausbringtechnik bis auf 1 m Abstand gedüngt werden, wenn Futterbau (Feldgras, Silomais) stattfindet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schläge an folgenden Gewässern: Roddau, Ilmenau, Hauptkanal Ilau-Schneegraben, Neetze, Neetze-Kanal, Marschwetter und Bruchwetter.
Eine Zusätzliche Ausnahme gilt nur für Gewässer 3. Ordnung, welche weniger als 6 Monate im Jahr wasserführend sind und als solche im „Verzeichnis trockenfallender Gewässer“ des NLWKN aufgeführt sind. Dies gilt auch für die Einhaltung von GLÖZ 4 (Pufferstreifen entlang von Wasserläufen). Für die Aufnahme als trockenfallendes Gewässer sind eigene Meldungen in dieses Verzeichnis notwendig. Hier gilt dann der Mindestabstand von 1 m, wenn präzise Ausbringtechnik eingesetzt wird.
Außerdem sind Abstände z.B. lt. Schutzgebietsverordnungen stets einzuhalten. Weitere Gewässerabstände und Auflagen sind in den sehr seltenen Fällen von Schlägen mit größerer Hangneigung als 5% zu Gewässern zu beachten. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite der LWK unter dem Webcode: 01040611. Unter diesem Webcode sind außerdem Schaubilder zu finden für die unterschiedlichen Regelungen.
12.02.2025