Die Verpflichtung, 4 % der Ackerfläche stillzulegen (GLÖZ 8) entfällt ab 2025!

 

Eine freiwillige Stilllegung/Brache, z.B. im Rahmen der Ökoregelung 1a, ist aber weiterhin möglich. Die freiwillige Brache kann insgesamt bis zu 8 % der Ackerfläche einnehmen. Durch die Abschaffung der verpflichtenden Stilllegung (GLÖZ 8) fällt auch die Einstiegshürde für die ÖR 1a weg. D.h. die zusätzliche ÖR 1a-Prämie kann 2025 bereits mit dem ersten Prozent Brache bzw. mit dem 1. ha im Betrieb beantragt werden. Da bei der ÖR 1a aber erst Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerland die Möglichkeit haben die volle Prämie für den 1. ha zu bekommen, ist diese ÖR für Betriebe unter 10 ha sinnlos.

Folgende Vergütungssätze gibt es bei der ÖR 1a:

Eine Selbstbegrünung der Fläche ist möglich. Soll eine aktive Begrünung erfolgen, ist diese im Zeit[1]raum 16.08. bis 31.03. möglich. Dabei ist eine Saatgutmischung mit mind. 5 krautartigen, zweikeimblättrigen Arten erforderlich

 

Autor: Landberatung Land Hadeln e.V.

04.02.2025