Kommt es während der Schwangerschaft oder nach der Entbindung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, unterstützt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ihre Versicherten im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Anspruch auf Betriebs- oder Haushaltshilfe (BHH) haben Landwirtinnen, mitarbeitende Ehefrauen und eingetragene Lebenspartnerinnen von landwirtschaftlichen Unternehmern beziehungsweise Unternehmerinnen, die bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse versichert sind. Wird die Landwirtschaft im Nebenerwerb betrieben, ist eine Versicherung in der Landwirtschaftlichen Alterskasse erforderlich.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Durch die Schwangerschaft müssen gesundheitliche Beschwerden auftreten, die dazu führen, dass aus medizinischer Sicht die Arbeit im Unternehmen nicht weiter fortgeführt werden kann oder präventiv nicht mehr fortgeführt werden sollte. Die Schwangere fällt deshalb als Arbeitskraft aus. Die SVLFG benötigt in diesem Fall eine ärztliche Bescheinigung oder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Was gilt in den Wochenfristen des Mutterschutzes?
Für den Anspruch auf eine Ersatzkraft innerhalb der Wochenfristen im Mutterschutz genügt es, der SVLFG eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder den tatsächlichen Entbindungstag vorzulegen. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein. Die Bescheinigung kann auch von Hebammen und Entbindungspflegern ausgestellt werden. Eine Betriebshilfe kann die SVLFG bis zu acht Wochen nach der Entbindung, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zu zwölf Wochen, genehmigen.
Soll eine Haushaltshilfe länger als 14 Tage nach der Entbindung bleiben, benötigt die SVLFG eine ärztliche Bescheinigung über weiterhin bestehende gesundheitliche Beschwerden infolge der Geburt.
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Autor: SVLFG
25.06.2024