Wer in der Land- und Forstwirtschaft rentenversicherungspflichtig beschäftigt war, kann bei der Zusatzversorgungskasse eine Ausgleichsleistung beantragen.

Voraussetzung hierfür ist, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird und das 50. Lebensjahr am 1. Juli 2010 vollendet war. Zudem muss für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Kalendermonaten – also von 15 Jahren – in der Land- und Forstwirtschaft bestanden haben.

Personen aus den neuen Bundesländern müssen außerdem nach dem 31. Dezember 1994 mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben.

Auch ehemalige Beschäftigte, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungswerkes haben, können einen Antrag stellen.

Die maximale Leistung beträgt monatlich 80 Euro für Verheiratete und 48 Euro für Ledige. Anträge können bis zum 30. September 2024 gestellt werden. Dies ist aber nur dann maßgebend, wenn bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2024 bezogen wird. Wird der Antrag später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2024 verloren.

Fragen beantwortet die Zusatzversorgungskasse (Telefon: 0561 785179-00, Fax: 0561 7852179-49, Mail: info@zla.de). Informationen gibt es online unter www.zla.de.

Autor: SVLFG

08.07.2024