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Tierhaltungskennzeichnungsgesetz – Mitteilung und Nachweise bis 01.08.2024 ans Laves

Mitteilungspflichtig nach Tierhaltungsgesetz sind Betriebe, die in Deutschland Mastschweine ab 10 Wochen halten und vermarkten. Das gilt ab dem ersten gehaltenen Schwein. Für jede Betriebsnummer (= Registriernummer nach der Viehverkehrsverordnung = VVVO-Nummer) hat eine Mitteilung über die LAVES-Online Plattform (Verfügbar ab Mitte Juli) unter Angabe der untenstehenden Daten zu erfolgen:

1. Name und Anschrift des tierhaltenden Betriebs,
2. Name und Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,
3. Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung
4. Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen, und
5. Haltungsform („Stall“, „Stall + Platz“, „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ oder „Bio“), in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.

Mit der Mitteilung der Haltungsform bestätigt der Tierhalter, dass die Kriterien der entsprechenden Haltungsform eingehalten werden. Der Betrieb/Stall bekommt dann eine neue zusätzliche Betriebs-/Stallnummer, ohne die in Zukunft keine Mastschweine vermarktet werden können, so das Laves.

Zusätzlich zu den obenstehenden Angaben muss der Inhaber des Betriebes nachweisen, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform entspricht. Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, Bescheinigungen von akkreditierten Kontrollstellen (z.B. ökologisch/biologischen Haltung).

Betriebe, die an Programmen wie „Initiative Tierwohl“ oder anderen Tierwohlsiegeln teilnehmen, können sich die Einhaltung der Kriterien über die entsprechende Kontrollstelle bescheinigen lassen. Die Bescheinigungen müssen die folgenden Angaben enthalten:

1. Eine Bestätigung des Programms, dass der Betrieb die Kriterien der mitgeteilten Haltungsform einhält und

2. Bestätigung des Programms, dass die Einhaltung der Kriterien regelmäßig durch solche Kontrollstellen überprüft wird, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren akkreditiert sind.

3. Betriebe ohne Programme sollen den Nachweis z.B. über das „Hochladen“ geeigneter Bilder führen können. Näheres dazu, wenn die Online-Plattform frei geschaltet ist.

Betriebe in der Haltungsform „Stall“ müssen keinen Nachweis beifügen. (Quelle: Laves Niedersachsen)

gesehen bei Landberatung Northeim e.V.

27.06.2024

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