Verschiebung der Düngesperrfrist auf Grünland möglich

Die Düngeverordnung legt eine Sperrfrist im Winter für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel fest. Diese kann für Grünland und mehrjährigen Feldfutterbau verschoben werden, sofern der Boden- und Gewässerschutz gewährleistet bleibt. Die Sperrfrist beginnt dann am 16. Oktober und endet am 15. Januar. Einschränkungen in nitratbelasteten Gebieten entfallen dieses Jahr. Anträge sind digital bis zum 12. Oktober einzureichen, die Genehmigung gilt für ein Jahr. Die Bestimmungen der Düngeverordnung und Mindestabstände zu Gewässern müssen eingehalten werden.

 

Für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff gelten gemäß Düngeverordnung Sperrfristen für die Ausbringung. Ein wesentlicher Stickstoffgehalt liegt vor, wenn das Düngemittel bezogen auf die Trockenmasse mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff enthält. Somit gilt die Sperrfrist im Winter für alle stickstoffhaltigen Düngemittel, also N-Mineraldünger, Gülle, flüssige und feste Gärreste, Klärschlämme, Geflügelmiste, Geflügelkot und N-haltiges Oberflächenwasser.

 

Antragstellung nur für Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau möglich 

Wie bereits in den vergangenen Jahren bietet die Düngeverordnung den Landwirten die Möglichkeit, die Sperrfrist zu verschieben, wenn die Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstehen. Eine Sperrfristverschiebung ist aber grundsätzlich nur auf Grünland und Flächen mit mehrjährigem Feldfutterbau, nicht auf Ackerland, möglich. Als mehrjähriger Feldfutterbau gelten Flächen auf denen bereits vor dem 15. Mai 2026 Futtergräser bzw. Gras-Leguminosengemenge angesät wurden. Gräser, die erst im Sommer 2026 nach der Hauptfruchternte gesät wurden, fallen nicht darunter und können bei der Sperrfristverschiebung nicht berücksichtigt werden!

Für eine optimale N-Effizienz sollten die Ausbringungstermine für Düngemittel mit schnell verfügbaren Stickstoffgehalten möglichst kurz vor Vegetationsbeginn liegen. Versuchsergebnisse zeigen zudem, dass die Ausnutzung des Güllestickstoffs auf Grünland bei zeitiger Ausbringung Mitte/Ende Januar in aller Regel besser ist, als bei einer späten Ausbringung im Herbst.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, als nach Landesrecht zuständige Stelle, lässt auf Antragstellung die Vorverlegung der Sperrfrist um zwei Wochen zu, um auf Grünland eine bedarfsgerechte Düngung bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass bei einer Vorverlegung der Sperrfrist der Verbotszeitraum auf Grünland am 16.Oktober beginnt und am 15.Januar (einschl.) endet.

 

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16.09.2026

LWK Niedersachsen