Aufgrund der Friste im Bereich Antibiotikaminimierung wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Tierhalterinnen und Tierhalter der mitteilungspflichtigen Nutzungsarten haben zum 01.08.2024 ihre betriebliche Therapiehäufigkeit für das Halbjahr 2024-I in der Tierarzneimitteldatenbank (TAM) oder per Post von VIT Verden mitgeteilt bekommen.
Bis zum 01.09.2024 muss ein Abgleich mit den bundesweiten Kennzahlen vom 15.02.2024 erfolgen und dokumentiert werden (ein kurzer Vermerk auf Ausdruck aus der Tierarzneimitteldatenbank oder dem Schreiben der VIT ist ausreichend).
Bei Überschreitung der Kennzahl 2 ist gemeinsam mit dem Tierarzt ein Maßnahmenplan zur Reduktion des Antibiotikaeinsatzes zu erstellen und unaufgefordert bis spätestens zum 1.10.2024 bei der zuständigen Behörde einzureichen.
WICHTIG: Bei einer wiederholten Überschreitung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 im auf das Halbjahr der ersten Überschreitung folgenden Halbjahr ist keine Erstellung und Übermittlung eines Maßnahmenplans erforderlich!
Es wird ferner darauf hingewiesen, dass die Meldungen der Anfangsbestände, der Bestandsmeldungen sowie eventueller Nullmeldungen für 2024-I noch nicht in jedem Fall erfolgt sind. Sollte eine mitteilungspflichtige Nutzungsart nicht mehr gehalten werden, ist diese vom Tierhalter in der TAM-Datenbank abzumelden (erfolgt nicht automatisch durch Abmeldung in HIT!), da ansonsten immer wieder Fehlermeldungen bezüglich nicht erfolgter Nullmeldungen auftauchen und ggf. angemahnt werden.
– Kadaverlagerung
Das Bergen und Lagern von Kadavern ist kein beliebtes Thema, wird aber in den allermeisten Be-trieben professionell umgesetzt. Leider treten in letzter Zeit doch Störungen in der Logistik auf, weil die verendeten Tiere – trotz umgehender Meldung an die TBA – nicht immer zeitnah abgeholt werden. Gerade in den Sommermonaten kommt es so zu deutlich schlechteren „Kadaverqualitäten“ und Geruchseinwirkungen. Um letzteres zu vermeiden, sind eine kühle Lagerung und die sofortige Abholungen zu organisieren.
– Weideeinzäunungen
Aus gegebenem Anlass möchten wir in Erinnerung rufen, dass die Elektrifizierung von Stacheldrahtzäunen schon seit Jahren nicht mehr zulässig und tierschutzwidrig ist. Elektrozäune aus glattem Draht sind eine tiergerechte Alternative.
Autor: Stader Beratungsringe e.V.
16.08.2024