Die Veräußerung von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken ab einer Größe von einem Hektar beispielsweise durch Kauf-, Übertragung-, Tausch- oder Erbauseinandersetzungsvertrag bedürfen der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Dies gilt auch für Teile von Grundstücken, Miteigentumsanteilen, Erbanteilen oder Nießbrauchrechten (§ 2 GrdstVG).
Grundsätzlich haben Land- und Forstwirte Vorrang beim Kauf von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Beabsichtigt ein Nichtland- oder Nichtforstwirt solche Flächen zu erwerben, wird von der Genehmigungsbehörde überprüft, ob ein Land- oder Forstwirt die Flächen möglicherweise erwerben möchte.
Die Genehmigung kann unter anderem von der Genehmigungsbehörde versagt werden, wenn ein Land- oder Forstwirt an dem Erwerb der Flächen zu den gleichen Vertragsbedingungen interessiert ist.
wenn Kaufverträge vorliegen, wo ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden könnte, werden diese unter folgendem Link des Landkreises veröffentlicht:
https://www.landkreis-harburg.de/portal/seiten/grundstuecksverkehr-901000437-20100.html
Wir empfehlen in regelmäßigen Abständen diese Veröffentlichung zu kontrollieren.
Autor: Landwirtschaftliche Unternehmensberatung Harburg e.V.
24.01.2024