Die gesetzlichen Anforderungen an den Zwischenfruchtanbau wurden in vielen Bereichen gelockert und die Vorgaben zum Teil auch vereinfacht.
Eine Pflicht für bestimmte Arten oder Mischungen gibt es nicht mehr.
Dennoch gibt es in einigen Fällen noch eine Verpflichtung zum Anbau von Zwischenfrüchten nach der Ernte:
Rote Gebiete
- Grundsätzlich besteht vor Sommerungen in Roten Gebieten eine Verpflichtung des Zwischenfruchtanbaus, wenn die Sommerung ab dem 01.02. gedüngt werden soll.
Ausnahme: Ernte der Vorfrucht (z.B. Mais) nach dem 01.10. - Es ist keine Zwischenfruchtart oder Mischung vorgegeben. Eine aktive Aussaat ist aber nötig.
Ab dem 16.01. darf die Zwischenfrucht umgebrochen werden. - Gründüngungs-Zwischenfrüchte dürfen nicht mineralisch oder organisch gedüngt werden.
Ausnahme: Eine Düngung mit Festmist von Huf- oder Klauentieren oder Kompost in Höhe von 120 kg Gesamt-N/ha ist zulässig.
N-Düngung im Herbst
- Bei Ausbringung organischer oder auch mineralischer N-Dünger im Herbst muss eine Zwischenfrucht angebaut werden, wenn nicht Raps oder Gerste bestellt werden.
- Max. 30 kg NH4-N bzw. 60 kg Gesamt-N.
- Aussaat bis 15.09. und Standzeit mindestens 8 Wochen, keine Vorgabe zur Zw.fruchtart.
- Düngebedarf der Zwischenfrucht im Herbst in Abhängigkeit des Leguminosenanteils:
Neu seit 01.01.2025:
– Leguminosenanteil < 50 %: 60 kg Gesamt-N bzw. 30 kg NH4-N
– Leguminosenanteil > 50 %: kein Düngebedarf
Anforderungen nach GAP:
Direkte Vorgaben durch die GAP, die ausschließlich über den Anbau von Zwischenfrüchten zu erfüllen sind, gibt es zurzeit nicht. Aber die beiden folgenden
Glöz-Regelungen können (nicht müssen) über Zwischenfrüchte erledigt werden:
- GLÖZ 6 schreibt eine Mindestbodenbedeckung von 80 % der Ackerfläche im Winter vor. Dies kann neben Winterungen oder Strohmulch auch mit Hilfe eines Zwischenfruchtanbaus
erreicht werden. Der Verpflichtungszeitraum endet mit dem Antragsjahr zum 31.12. Es gibt keine Vorgaben zu Mischungen. - GLÖZ 7 sieht zudem einen Fruchtwechsel vor. Es gelten hierbei nur noch zwei Vorgaben:
Schlagspezifisch muss spätestens im dritten Jahr eine andere Kultur auf der Ackerfläche angebaut werden.
Auf mind. 33 % der Ackerfläche muss jährlich ein Fruchtwechsel erfolgen. Dieser kann auch durch den Anbau einer Zwischenfrucht im Vorjahr (also z.B. zwischen 2x Mais) nachgewiesen werden. Es gibt keine Vorgaben zu Mischungen.
Unabhängig von den oben genannten Punkten hat der Zwischenfruchtanbau natürlich generell einen hohen Nutzen in unseren Fruchtfolgen, auch wenn dieser nicht immer sofort messbar ist
oder zunächst Faktoren wie Saatgutkosten oder mangelnde Arbeitszeit negativ erscheinen.
Hierzu zählen unter anderem:
– Nährstoffbindung – Bodendurchwurzelung – Humusaufbau
– Unkrautunterdrückung bei früher Saat (Direktsaat) – Wasser- und Bodenschutz
– Nematodenbekämpfung – Stickstofffixierung bei Leguminosen – Naturschutz
Mögliche Zwischenfruchtarten
Behalten Sie Ihre Fruchtfolge im Auge. Nicht jede Art passt zu jeder Hauptfrucht. Die Zwischenfrucht muss sinnvoll in die Fruchtfolge integriert werden um Schädlinge, Krankheiten und „Unverträglichkeiten“ auszuschließen.
Zwischenfruchtmischungen
Neben den Zwischenfrucht-Reinsaaten gibt es mittlerweile auch eine Vielzahl an Zwischenfruchtmischungen auf dem Markt. Diese können je nach Zusammenstellung, Witterung und
Wachstumsbedingungen gewisse Vorteile gegenüber Reinsaaten bringen.
Aber auch hier gilt:
– Prüfen Sie vorab, ob die Komponenten in Ihr Konzept passen.
– Sind überhaupt alle Mischungspartner erforderlich?
– Wägen Sie zudem zwischen Kosten und Nutzen ab.
– Eine betriebsindividuelle Zusammenstellung ist manchmal geeigneter (günstiger) als fertige Mischungen.
Vor- und Nachteile Zwischenfruchtmischungen:
25.06.2025