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Zwischenfruchtbeseitigung im Herbst

Die Entwicklung der Zwischenfrüchte variiert stark in Abhängigkeit vom Aussaattermin, der Düngung und der Bodenart. Spät gesäte Bestände sind gerade erst aufgelaufen, während frühere Saaten bereits in der Blüte stehen. Um eine ungewollte Samenbildung zu verhindern, sollten blühende Zwischenfrüchte vor der Samenreife geschröpft werden. Die folgende Tabelle zeigt die verschiedenen Beseitigungsmöglichkeiten.

Gedüngte Zwischenfrüchte benötigen grundsätzlich eine Standzeit von mindestens acht Wochen. Wurde eine Zwischenfrucht als alternative zur GLÖZ 8 Brache angebaut, darf erst ab dem 1. Januar 2025 eine Bodenbearbeitung erfolgen. In roten Gebieten ist eine wendende Bodenbearbeitung erst ab dem 16. Januar erlaubt. Für Zwischenfrüchte, die zur Mindestbodenbedeckung dienen, ist eine Bodenbearbeitung innerhalb bestimmter Zeiträume ebenfalls zulässig, sofern eine Mulchauflage die Bodenbedeckung gewährleistet.

Autor: Landberatung Lüneburg

11.11.2024

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