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Corona-Krise: Finanzielle Hilfe des Bundes und der Länder

ML Niedersachsen, LUB Zeven e. V.

Auf der Seite des Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz finden Sie unter anderem zu

  • Wer entscheidet über Quarantänemaßnahmen und etwaige Entschädigungszahlungen?
  • Was passiert, wenn ein Landwirt in Quarantäne muss?
  • Was muss ich bei der Unterbringung meiner Saisonarbeitskräfte beachten?

Corona-Krise: Fianzielle Hilfe des Bundes und der Länder (LUB Zeven e.V.):

Im Zuge der Corona-Krise haben Bund und Länder diverse Hilfen in Form von Zuschüssen und Darlehen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in Unternehmen auf den Weg gebracht. Um beide Hilfsprogramme zu „harmonisieren“, wird in Niedersachsen die bestehende Förderrichtlinie zum 31.03.2020 durch zwei neue Landesförderrichtlinien ersetzt.

1a) Betriebe mit 1-10 Beschäftige (Soforthilfe aus Bundesmitteln)
Mit der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der CO-VID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe mit 1 bis 10 Beschäftigten („Corona-Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbständige“)“ gewährt das Land Soforthilfen aus Bundesmitteln. Diese Soforthilfe wird in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der COVID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedroht sind.

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten, die
a) wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Soloselbständige tätig sind und in beiden Fällen
b) ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und
c) bei einem niedersächsischen Finanzamt angemeldet sind.

Unerheblich ist, ob die Antragsberechtigten ganz oder teilweise steuerbefreit sind. Personenvereinigungen und Körperschaften werden als eine Einheit betrachtet. Öffentliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen.

Die Existenzbedrohung durch die COVID-19-Pandemie ist zu versichern. Im Falle unrichtiger Angaben kann die Billigkeitsleistung zurück gefordert werden.

Antragstellerinnen und Antragsteller mit bis zu fünf Beschäftigten können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 9.000 Euro, Antragstellerinnen und Antragsteller mit bis zu zehn Beschäftigten können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 15.000 Euro erhalten. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt.

1 b) Betriebe mit 11-49 Beschäftige (Soforthilfe aus Landesmitteln)
Mit der „Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der CO-VID-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten („Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen“)“ gewährt das Land Soforthilfen aus Landesmitteln.

Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen (neu: einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) und Angehörige der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftiqten.

Antragstellerinnen oder Antragsteller mit 11 bis 30 Beschäftigten können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 20.000 Euro, Antragstellerinnen und Antragsteller mit 31 bis 49 Beschäftigten können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 25.000 Euro erhalten.

Die übrigen Regelungen sind in bei den Richtlinien identisch. Die Förderanträge sind bis spätestens 31.5.2020 bei der N-Bank zu stellen.

Antragstellerinnen und Antragsteller, die bereits nach den bisherigen Regeln Anträge auf die „Niedersachsen-Corona-Sotorthllfe“ gestellt haben und deren Anträge bereits bearbeitet worden sind, erhalten die Möglichkeit, ihren Antrag auf die neuen Richtlinien, die in vielen Fällen besser dotiert sind, umzustellen. Die N-Bank wird dazu in den nächsten Tagen alle Betroffenen anschreiben und ihnen diese Möglichkeit eröffnen.

2. Corona-Soforthilfen auf Darlehensbasis
a) KfW-Sonderprogramm 2020
Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit-universell sowie dem KfW-Sonderprogramm Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung umgesetzt. Zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs steht das Sonderprogramm für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Verfügung. Landwirte können nur über etwa vorhandene gewerbliche Nebenbetriebe an
diesem Programm teilnehmen.Wenn überhaupt, kommt in diesen Fällen das KfW-Sonderprogramm für junge und etablierte Unternehmen in Frage, zu beantragen bei den Hausbanken.

b) Liquiditätssicherungsdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank
Mit dem Liquiditätssicherungsdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion gefördert Antragsberechtigt sind Unternehmen der Landwirtschaft, unabhängig von der gewählten Rechtsform und der steuerlichen Einkunftsart einschließlich Wein- und Gartenbau, die aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus Liquiditätsbedarf haben. Bei AntragsteIlung ist die Betroffenheit zu erläutern.
Gefördert werden Betriebsmittel und andere notwendige betriebliche Ausgaben. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbank. Nähere Angaben sind den Programmbedingungen zu entnehmen.

3. Bürgschaften
Unternehmen können mit ihren Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Jedoch darf es sich nicht um Unternehmen handeln, die bereits zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren.

Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet. In Niedersachsen: Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH, Hildesheimer Straße 6, 30169 Hannover, E-Mail: info@nbb-hannover.de. Tel. 0511 33705 O.

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