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Weiterbeschäftigung von ukrainischen Staatsangehörigen

Informationen zur Fortgeltung des Aufenthaltsrechts

 

Mit der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung wurde geregelt, dass die am 1. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) für anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland eingereiste Ausländerinnen und Ausländer automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert werden. In diesem Zusammenhang haben wir Hinweise erhalten, dass es mitunter bei Arbeitgebern Unklarheiten bzw. Unsicherheiten hinsichtlich der weiteren Beschäftigung dieser Personen gibt.

Weitere Informationen erhalten Sie auf Wunsch in der Geschäftsstelle.

25.03.2024

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