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Maisanbau ab 2023

Ab dem nächsten Jahr greifen die Regeln der neuen GAP 2023. Das Antragsjahr 2022 zählt aber bereits jetzt als sogenanntes Null-Jahr.

Maßgebend für den geforderten Fruchtwechsel ist der diesjährige Anbau. Hier geht es nicht mehr um betriebliche Prozentsätze, wie bislang im Rahmen der Anbaudiversifizierung, sondern um die Situation der jeweiligen Flächen. Auf 50 % der Ackerfläche kann Mais in Selbstfolge stehen, wenn eine Untersaat oder Zwischenfrucht (evtl. auch Grünroggen) angebaut wird.

Die Zwischenfrucht muss hier vom 15.10. bis zum 15.02. stehen. Da 4% der Fläche mit Brache (Selbstbegrünung) belegt werden müssen, bleiben 46% der übrigen Ackerfläche. Hier muss ein Fruchtwechsel stattfinden. Der Status einer Mais-Legumiosenmischung ist noch nicht abschließend geklärt. Möglichkeiten ohne Mais-Bohne wären 23 % Mais und 23 % Getreide im Wechsel.

Ackergras hilft bei der direkten Fruchtfolge nur, wenn dieses jährlich den Standort wechselt. Der Maisanteil kann über den Flächentausch mit Berufskollegen mit anderen Kulturen erhöht werden (Getreide, Kartoffel, Zuckerrübe). Die Vorplanungen für 2023 beginnen also bereits mit der Agrarantragstellung 2022.

Informationsveranstaltungen zur GAP 2023 sind geplant, die Termine werden bekannt gegeben.

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