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Änderung der Wirtschaftsdüngermeldeverordnung

Vermittler müssen bei Beteiligung an Wirtschaftsdüngerlieferungen ab 01.03.2022 in Meldung miterfasst werden. Ziel dieser Änderung ist, die Verbringungskette transparenter zu gestalten und damit die Qualitätssicherung bei der Verbringung von Wirtschaftsdüngern zu verbessern.

Mit Inkrafttreten der novellierten Wirtschaftsdüngermeldeverordnung (WDüngMeldPflV ND) ist in den Abgabe- und Aufnahmemeldungen für Lieferungen ab dem 01.03.2022 zusätzlich anzugeben, ob die Verbringung unter Beteiligung von Dritten (Vermittler, Händler, Güllebörsen – zusammenfassend als Vermittler bezeichnet) erfolgte. Sofern dies der Fall ist, ist der Vermittler zukünftig unter Angabe der Betriebs- bzw. Registriernummer mit zu erfassen.

Dies betrifft Meldungen unter Beteiligung von Vermittlern im sogenannten „1-Lieferschein-Verfahren“, d. h. in den Meldungen werden Abgeber (z. B. Tierhalter) und Aufnehmer (z. B. Flächenbetrieb oder Biogasanlage) benannt. Der Vermittler konnte hier bisher als Beförderer bzw. Melder fungieren oder in der Meldung nicht benannt sein.

Das „2-Lieferschein-Verfahren“, in dem vom Abgeber zunächst eine Abgabe an den Vermittler und von diesem anschließend selbst als Abgeber eine weitere Meldung an den aufnehmenden Betrieb gebucht wird, ist von dieser Änderung der Meldeverordnung nicht betroffen und weiterhin zulässig. (Link zur LWK Niedersachsen)

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