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Änderung des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG) zum 1. Januar 2023

Wesentlichen Änderungen sind:

  • Die Verpflichtung zur Meldung des Antibiotikaeinsatzes liegt beim Tierarzt und nicht mehr beim Tierhalter; die Tierhalter müssen jedoch weiterhin ihre Nutzungsart und ihre Tierbestände melden.
  • Bezog sich das Antibiotikaminimierungskonzept bisher nur auf Masttiere, sind ab 2023 auch Milchkühe,  Jung und Legehennen sowie Sauen mit Saugferkeln von den Regelungen erfasst. Im Bereich der Kälber und Rinder erhöht sich die Altersgrenze von 8 Monaten auf 12 Monate.
  • Für Antibiotika, die aufgrund ihrer therapeutischen Relevanz eine kritische Bedeutung haben (Colistin, Fluorchinolone und Cephalosporine der 3. und 4. Generation) soll es einen Gewichtungsfaktor drei geben. Dieser wirkt sich entsprechend bei der Berechnung  der Therapiehäufigkeit aus. Für Tierärzte und Tierhalter wird damit das Signal gesetzt, die Anwendung dieser Antibiotika mit kritischer Bedeutung auf das unvermeidbare Minimum zu reduzieren.
  • Die bundesweiten Kennzahlen 1 und 2 werden nur noch jährlich zum 15.02. herausgegeben.
  • Behörden können neben den vorhandenen Anordnungsmöglichkeiten nun anordnen, dass ein zweiter Betriebsunabhängiger Tierarzt bei der Erstellung eines Maßnahmenplanes zu Rate zu ziehen ist.

Den gesamten Artikel der LWK lesen Sie hier.

04.01.2023

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