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Änderungen beim Greening melden!

Landberatung Diepholz / Sulingen e.V.

Wenn sich von der Antragstellung im Frühjahr bis heute Änderungen zum Beispiel beim Anbauplan ergeben haben, so ist die Änderung unbedingt bei der Bewilligungsstelle vom 24.07. bis 01.10.2020 zu melden! Möglich ist dies nur mit einem sog. Modifikationsantrag. Eine Nicht-Meldung hat zur Folge, dass bei einer Kontrolle die nicht vorhandenen ÖVF-Flächen aberkannt werden und die Greeningprämie anteilig zurückgefordert wird!
Änderungen können nur noch im Zwischenfruchtanbau erfolgen, da für die Brachen, Untersaaten und andere Möglichkeiten der Verpflichtungszeitraum bereits abgelaufen ist.

In diesem Jahr werden die Modifikationsanträge über das Antragsprogramm „ANDI“ gestellt. Dabei ergeben sich Komplikationen, wenn ein neu gemeldeter Schlag für Zwischenfrüchte nicht komplett bestellt werden soll. Hier ist ein Zwischenschritt notwendig. In einem solchen Fall muss zuerst ein Änderungsantrag gestellt werden, bei dem der betreffende Schlag in zwei Teilschläge aufgeteilt wird. Der Teilschlag auf dem die Zwischenfrüchte ausgesät werden sollen, muss genau die gewünschte/erforderliche Größe haben. Der dann erzeugte Datenbegleitschein muss unterschrieben zur Bewilligungsstelle gefaxt werden. Wenn nach ein paar Tagen der Änderungsantrag eingelesen wurde, kann der eigentliche Modifikationsantrag gestellt werden, bei dem die gewünschten Änderungen beantragt werden können. Auch hier ist ein Datenbegleitschein zu erzeugen und unterschrieben an die Bewilligungsstelle zu faxen. Wenn dieser innerhalb von 10 Werktagen nicht abgelehnt wird, gilt er als anerkannt.

Ein Modifikationsantrag ist unzulässig, wenn die Landwirtschaftskammer Niedersachsen den Betrieb in Bezug auf die zu ändernde ÖVF-Fläche bereits auf

  • einen Verstoß im Sammelantrag hingewiesen (z. B. durch eine Anhörung) oder
  • Sie von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder
  • bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde.

Wenn ausschließlich Zwischenfrüchte ausgetauscht werden, ist keine Begründung notwendig. Auch können die Flächen reduziert werden. Achten Sie jedoch darauf, dass die erforderlichen 5 % ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) immer eingehalten werden! Eine Erhöhung der ÖVF gegenüber der zum 15.05. ge-meldeten Flächen ist nicht zulässig.

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